Genügt ein objektiver Wettbewerbsverstoß für die Unterlassungsklage?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch für den auf §1UWG gestützten Unterlassungsanspruch, soweit die subjektive Vorwerfbarkeit nicht bereits - wie etwa bei einem sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch - ein Tatbestandsmerkmal der wettbewerbswidrigen Handlung bildet. Für das sittenwidrige „Anreißen" durch unerbetene Telefonwerbung trifft dies nicht zu. Diese Werbeform ist unabhängig davon unzulässig, mit welcher Absicht und/oder mit welchem Wissensstand der Werbende handelt.OGH 4 Ob 192/05x, 29.11.2005
- Wohl aber die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens.OGH 4 Ob 164/93, 11.01.1994
- FliesenparadiesOGH 4 Ob 391/76, 30.11.1976
- Fernschule - Steuerbegünstigung § 6 Z 11 UStG 1972. Hier § 2 UWG.OGH 4 Ob 353/76, 07.09.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078041 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 4 Ob 118/24t, 22.05.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §1 C2; UWG §1 C5a; UWG §1 D5a; UWG §14 A1; UWG §14 C
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Einen Verstoß gegen das Urheberrecht kann nur derjenige geltend machen, dem das Recht zusteht, nicht ein Mitbewerber des Verletzten. Der Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht kann auch nicht für sich allein abgetreten werden.
Ja. Auch bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht müssen Sie den Zusammenhang zwischen dem Verstoß und Ihrem Schaden nachweisen. Eine Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten gibt es dabei nicht.