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Genügt ein objektiver Wettbewerbsverstoß für die Unterlassungsklage?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Werbetreibende
Für den Anspruch auf Unterlassung im Wettbewerbsrecht ist kein Verschulden nötig. Es genügt, dass das Verhalten objektiv unlauter war und der Handelnde diesen Sachverhalt kannte oder kennen musste.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht setzt kein Verschulden des Handelnden voraus. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen § 1 UWG verstoßen hat und dem Verletzer dieser Sachverhalt bekannt war oder bekannt sein musste.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078041 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 17.

Genannte Normen

UWG §1 C2; UWG §1 C5a; UWG §1 D5a; UWG §14 A1; UWG §14 C

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Urheberrecht und Mitbewerber

Nein. Einen Verstoß gegen das Urheberrecht kann nur derjenige geltend machen, dem das Recht zusteht, nicht ein Mitbewerber des Verletzten. Der Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht kann auch nicht für sich allein abgetreten werden.

günstig für Beklagter Beweis des Schadens bei Wettbewerbsverstoß

Ja. Auch bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht müssen Sie den Zusammenhang zwischen dem Verstoß und Ihrem Schaden nachweisen. Eine Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten gibt es dabei nicht.

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