Reicht es, wenn aus der Äußerung erkennbar ist, wer gemeint ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch „zahlreiche“ Personen können von der Äußerung betroffen sein, sofern der Kreis der Betroffenen „nicht unüberschaubar groß ist“.OGH 4 Ob 14/15k, 17.02.2015
- Echte Tiefstpreise.OGH 4 Ob 367/74, 14.01.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079625 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 4 Ob 177/18k, 23.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §7 D
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn eine unlautere Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen ist, besteht in der Regel kein Bedarf, das Urteil zu veröffentlichen. Das gilt, solange nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen kleinen Kreis hinaus bekannt wurde.
Nur dann, wenn Ihre Kennzeichen tatsächlich benutzt werden und beim Publikum zumindest eine gewisse Bekanntheit erreicht haben. Kennt niemand Ihr Zeichen, kann ein gleichartiges Zeichen die angesprochenen Kunden auch nicht in die Irre führen. Beurteilt wird das nach den tatsächlichen Verhältnissen am Markt.