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Reicht es, wenn aus der Äußerung erkennbar ist, wer gemeint ist?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber
Ja. Das betroffene Konkurrenzunternehmen muss in der Äußerung nicht mit Namen vorkommen. Es genügt, dass es erkennbar betroffen oder wenigstens mitbetroffen ist; auch zahlreiche Betroffene sind möglich, solange ihr Kreis nicht unüberschaubar groß ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Das Konkurrenzunternehmen muß nicht namentlich bezeichnet sein. Es genügt, daß es von der Äußerung erkennbar betroffen (oder wenigstens mitbetroffen) wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079625 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

UWG §7 D

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Urteilsveröffentlichung nach unlauterer Äußerung

Wenn eine unlautere Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen ist, besteht in der Regel kein Bedarf, das Urteil zu veröffentlichen. Das gilt, solange nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen kleinen Kreis hinaus bekannt wurde.

günstig für Beklagter Verwechselbare Zeichen und Bekanntheit

Nur dann, wenn Ihre Kennzeichen tatsächlich benutzt werden und beim Publikum zumindest eine gewisse Bekanntheit erreicht haben. Kennt niemand Ihr Zeichen, kann ein gleichartiges Zeichen die angesprochenen Kunden auch nicht in die Irre führen. Beurteilt wird das nach den tatsächlichen Verhältnissen am Markt.

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