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Gilt ein Betrieb aus einer anderen Branche als mein Mitbewerber?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Gewerbetreibende
Ja, wenn Sie sich an im Wesentlichen denselben Kundenkreis wenden. Es reicht, wenn das nur für einen Teil Ihres Geschäfts zutrifft; die Betriebe müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen. Auch austauschbare Waren oder Leistungen können ein solches Verhältnis begründen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 11.08.2020 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises, wobei der Begriff weit auszulegen ist (so schon SZ 18/82). Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft, es ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956,645).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079569 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 21.

Genannte Normen

UWG §14 B2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Urheberrecht und Mitbewerber

Nein. Einen Verstoß gegen das Urheberrecht kann nur derjenige geltend machen, dem das Recht zusteht, nicht ein Mitbewerber des Verletzten. Der Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht kann auch nicht für sich allein abgetreten werden.

günstig für Beklagter Verstoß gegen eine nichtige Vertragsklausel

Nein. Wirft ein Unternehmen dem Mitbewerber vor, gegen eine vertragliche Regelung verstoßen zu haben, kommt es darauf an, ob diese Regelung gültig ist. Ist sie sittenwidrig oder grob benachteiligend und damit nichtig, liegt in ihrer Missachtung keine unlautere Täuschung.

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