Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 118/24t
Worum es ging: Kann ich klagen, bevor überhaupt etwas passiert ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.
Lässt sich der Erfolg nicht in Zahlen ausdrücken, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, in welchem Verhältnis Sie durchgedrungen und unterlegen sind. Dabei zählen vor allem die Bedeutung der einzelnen Begehren und der Aufwand, den sie verursacht haben.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Eine Feststellungsklage soll die Rechtslage dort klären, wo ein anerkanntes Bedürfnis besteht, eine strittige Rechtsbeziehung zu klären. Sie kann weitere Streitigkeiten vermeiden oder eine brauchbare Grundlage für spätere Entscheidungen schaffen.
Auch bei einer Feststellungsklage muss genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, welches Recht oder welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, und in welchem Umfang. Das ist nötig, weil die Entscheidung später zwischen den Parteien bindend wirkt, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt wird.
Steht fest, dass aus dem Vorfall keine weiteren Schäden mehr entstehen können, fehlt Ihnen das Interesse an einer Feststellung der Haftung für die Zukunft. Dem ist es gleichzuhalten, wenn behördlich aufgetragene Sanierungsarbeiten weitere Schäden ausschließen, sobald sie durchgeführt sind, weil Sie diese Maßnahmen ohnehin im Behördenverfahren durchsetzen können.
Haben sich bereits Vorfälle ereignet, aus denen ein konkreter Schaden entstehen konnte, und können sie sich leicht wiederholen, dürfen Sie auf Feststellung der Haftung klagen. Das gilt auch dann, wenn noch kein bezifferbarer Schaden eingetreten ist.
Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.
Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten ist und weitere Schäden aus demselben Ereignis nicht ausgeschlossen werden können. Ist überhaupt noch kein Schaden entstanden, fehlt Ihnen das rechtliche Interesse. Hat sich aber ein schadensträchtiger Vorfall bereits ereignet und kann er sich wiederholen, ist die Klage dennoch zulässig.
Wer unlauter handelt, kann auf Unterlassung geklagt werden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Ob ihm die Unlauterkeit bewusst war, spielt keine Rolle.
Für den Anspruch auf Unterlassung im Wettbewerbsrecht ist kein Verschulden nötig. Es genügt, dass das Verhalten objektiv unlauter war und der Handelnde diesen Sachverhalt kannte oder kennen musste.
Wer über Ihr Unternehmen Tatsachen behauptet, die geeignet sind, Ihren Betrieb oder Ihren Kredit zu schädigen, kann auf Unterlassung geklagt werden. Ein Verschulden müssen Sie ihm dafür nicht nachweisen. Es genügt, dass die Behauptung objektiv zur Schädigung geeignet ist.
Haben Sie Ihren Sicherungsantrag zu weit gefasst, teilen sich Erfolg und Misserfolg. Fehlen andere Anhaltspunkte für die Bewertung, gelten Obsiegen und Unterliegen als gleich groß. Die Kosten werden dann entsprechend aufgeteilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 24.01.2024, 36 Cg 28/19y-77
- Oberlandesgericht Linz, 23.04.2024, 2 R 45/24m-81
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.05.2025
Geschäftszahl
4Ob118/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Freshfields Bruckhaus Deringer RAe PartG mbB in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, 2. * GmbH, *, Deutschland, und 3. * GmbH, *, alle vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR, Revisionsinteresse 33.333,33 EUR) über die außerordentliche Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 23. April 2024, GZ 2 R 45/24m-81, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 24. Jänner 2024, GZ 36 Cg 28/19y-77, teils als nichtig aufgehoben, im Übrigen mit einer Maßgabe bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass das Feststellungsbegehren – soweit es nicht bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde – abgewiesen wird.
Die klagende Partei hat den erst- und zweitbeklagten Parteien die mit 61.829,67 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens für die beiden Rechtsgänge in allen drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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