Sind die Farben meines Firmengebäudes vor Nachahmung geschützt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist.OGH 4 Ob 109/25w, 22.07.2025
- Hier: Konturlose Farbmarke.OGH 17 Ob 2/08f, 11.03.2008
- Angesichts des Umstands, dass Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören, nimmt die Rechtsprechung ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs an. Freihaltebedürfnis, Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung stehen bei der Beurteilung in einer Wechselbeziehung: je größer das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft, desto höher muss die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen.OGH 4 Ob 126/01k, 12.06.2001
- Versagt § 9 Abs 3 UWG die Monopolisierung des Zeichengebrauches mangels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht auch nicht auf dem Weg über § 2 UWG (oder die Generalklausel des § 1 UWG) herbeigeführt werden; § 2 UWG wäre daher teleologisch soweit zu reduzieren, als sonst die Funktion des § 9 Abs 3 UWG nicht realisiert werden könnte, "Eurostock).OGH 4 Ob 161/93, 11.01.1994
- Who s WhoOGH 4 Ob 342/85, 04.02.1986
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Bunte - Bunte KroneOGH 4 Ob 390/81, 20.10.1981
- Bosch-KundendienstOGH 4 Ob 362/81, 07.07.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 109/25w, 22.07.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §4 Abs1 Z3; MSchG §4 Abs2; UWG §2 A4; UWG §2 D2; UWG §9 B6; UWG §9 C2; UWG §9 F5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Der Schutz vor gröblich benachteiligenden Bestimmungen greift auch dann, wenn Sie sich einer vorformulierten Erklärung des anderen oder eines Dritten unterwerfen. Anders ist es, wenn die Bestimmung im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Ein Unternehmen darf das auch nicht dadurch umgehen, dass es die Leistung in seinen Bedingungen sehr eng beschreibt. Ob eine solche Beschreibung noch zulässig ist oder schon eine Umgehung, hängt vom Einzelfall ab; sie kann außerdem überraschend oder unklar sein.