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Reicht schon die Gefahr, dass mich eine Werbeangabe täuscht?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Unternehmer, Mitbewerber, Käufer
Ja. Es genügt, dass die Angabe, etwa zur geographischen Herkunft, geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei der Auswahl irgendwie zu beeinflussen. Ob im Einzelfall tatsächlich jemand getäuscht wurde, ist unerheblich; die bloße Gefahr einer Täuschung reicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Für die Relevanz der Irreführung reicht es aber schon aus, dass die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. - "Whisky Saunders aus Österreich"

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078396 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

UWG §2 D2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Aufmerksamkeit des Käufers bei Produktaufschriften

Ob eine Aufschrift auf dem Produkt oder der Verpackung eine Täuschung verhindert, hängt davon ab, wie aufmerksam Sie als durchschnittlicher Käufer in dieser Situation sind. Bei billigen Dingen des täglichen Bedarfs schauen Sie erfahrungsgemäß nur flüchtig hin. Bei teureren und länger haltbaren Waren wird dagegen erwartet, dass Sie sich die Angaben genauer ansehen und sich vor dem Kauf weiter erkundigen.

günstig für Unternehmer Wegfall der Wiederholungsgefahr nach Berichtigung

Die Gefahr, dass ein Wettbewerbsverstoß wiederholt wird, kann ausnahmsweise wegfallen, wenn der Verstoß auf einem Irrtum beruhte und der Verantwortliche von sich aus etwas getan hat, das seine Sinnesänderung klar nach außen zeigt, etwa den Fehler berichtigt hat. Grundsätzlich wird eine Wiederholungsgefahr aber vermutet. Wer den Verstoß begangen hat, muss diese Vermutung widerlegen.

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