Wie genau muss ich Aufschriften auf einer Verpackung lesen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kauf eines juristischen Musterbuchs (AGB und Vertragsvorlagen). Erhöhte Aufmerksamkeit.OGH 4 Ob 134/24w, 25.02.2025
- Die maßgeblichen Verkehrskreise, aus denen der angesprochene Durchschnittsverbraucher entnommen wird, bestimmen sich aus den Konsumenten der betreffenden Ware/Dienstleistung. Ist eine Ware/Dienstleistung zwar primär für eine spezielle Käufergruppe unter den Endverbrauchern bestimmt, wird aber dem allgemeinen Publikum angeboten, so kommt es auf den allgemeinen Verkehr an, mit Ausnahme der Personen, welche die Ware/Dienstleistung – wie etwa Glücksspiel – an sich kategorisch ablehnen.OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020
- Hier: Wissen über Einrichtungen des Internets von Internetkunden.OGH 4 Ob 113/16w, 24.05.2016
- Je nach beworbenem Produkt oder beworbener Dienstleistung ist auch ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad zu unterstellen.OGH 4 Ob 122/15t, 20.10.2015
- Hier: Wegen der langfristigen Bindung an ein Versicherungsprodukt hohe Aufmerksamkeit eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers.OGH 4 Ob 100/13d, 18.06.2013
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Bei einem Vergleich von Leistungen von Großschaden‑Gruppenversicherungen ist wegen der Wichtigkeit von einer hohen Aufmerksamkeit der Angesprochenen auszugehen.OGH 4 Ob 165/11k, 28.02.2012
- Richtet sich eine Werbeaussage an Fachkreise, ist deren Verkehrsauffassung maßgeblich.OGH 4 Ob 155/11i, 22.11.2011
- Hier: „Zahnpflege aus der Wissenschaft ®“.OGH 17 Ob 19/11k, 19.09.2011
- Hier: „Bestpreisgarantie“OGH 4 Ob 76/11x, 05.07.2011
- Dragon FX Garant ‑ Garantiezusage.OGH 4 Ob 20/11m, 23.03.2011
- Dieser Maßstab hat auch für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Ankündigung von Zugaben zu gelten.OGH 4 Ob 159/08y, 23.09.2008
- Hier: Eltern als Verbraucher.OGH 4 Ob 57/08y, 08.07.2008
- Maßfigur für die lauterkeitsrechtliche Prüfung einer gegenüber Verbrauchern angewendeten Geschäftspraktik (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007) ist ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher. Inhaltlich besteht gegenüber der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 2 UWG in der Fassung vor der Novelle 2007 kein Unterschied, weil diese zuletzt stets auf eine situationsangepasste Aufmerksamkeit abgestellt hat.OGH 4 Ob 69/08p, 20.05.2008
- Dass dabei auf den „durchschnittlichen" Vertreter der jeweils angesprochenen Gruppe - der „angesprochenen Verkehrskreise" im Sinn der bisherigen Rechtsprechung - abzustellen ist, versteht sich von selbst.OGH 4 Ob 42/08t, 08.04.2008
- An diesem Beurteilungsmaßstab, der sich schon bisher an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum europäischen Verbraucherleitbild orientierte, hat sich auch nach dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 nichts geändert.OGH 4 Ob 177/07v, 22.01.2008
- Hier: Irreführung nach § 2 UWG.OGH 4 Ob 93/07s, 22.05.2007
- Maßgebend für die Verkehrsauffassung ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet.OGH 4 Ob 171/06k, 19.12.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114366 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 49.
- OGH 4 Ob 159/24x, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 198/20a, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 118/18h, 29.01.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 D3a; UWG §1 Abs1 Z2 C10; UWG §2 A2; UWG §9a
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer mit einer mehrdeutigen Aussage wirbt, kann die Täuschung nur durch einen Hinweis verhindern, den Sie als Kunde auch wirklich bemerken. Der Hinweis muss dafür in der Regel gleich auffällig sein wie die Werbeaussage selbst. Er muss nicht dieselbe Schriftgröße haben, aber Sie müssen ihn sehen, wenn Sie die Werbung sehen.
Wer mit gegenübergestellten Preisen wirbt, muss selbst dafür sorgen, dass der Hinweis auf die Vergleichspreise unübersehbar und unmissverständlich ist und keinen Zweifel offenlässt. Ob ein Hinweis deutlich und auffällig genug ist, wird immer am Gesamtbild der Ankündigung gemessen.