Warum ist die Herkunft eines Produkts für die Beurteilung wichtig?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Irreführende Werbung durch bloße Angabe der Maximalgeschwindigkeit anstelle der regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Datenübertragungsgeschwindigkeit;OGH 4 Ob 80/23b, 19.12.2023
- Warum eine dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts vorgelagerte Handlung anders beurteilt werden sollte, wenn sie nicht im physischen Betreten eines Geschäftslokals besteht (vgl EuGH C-281/12, Trento Sviluppo, Rn 36 ff), sondern der Verbraucher durch irreführende Angaben in einen Webshop oder hier zu den Angeboten auf der Website der Beklagten gelockt wird, ist nicht nachvollziehbar.OGH 4 Ob 49/23v, 25.04.2023
- Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine irreführende Angabe schon dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluss eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen.OGH 4 Ob 49/23v, 25.04.2023
- Hier: Keine Irreführungseignung geografischer Angaben im Firmenwortlaut und Werbeauftritt einer Sparkasse.OGH 4 Ob 2/14v, 17.02.2014
- Hier: Die unrichtige Angabe des Aktualitätsstichtags eines steuerrechtliche Vorschriften umfassenden Werks.OGH 4 Ob 222/06k, 16.01.2007
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- Ist die unrichtige Angabe geeignet, das Kaufverhalten eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Anwender zu beeinflussen, so muss das beanstandete Verhalten zwangsläufig auch als geeignet angesehen werden, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.OGH 4 Ob 222/06k, 16.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078411 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 80/23b, 19.12.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §2 D2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob eine Aufschrift auf dem Produkt oder der Verpackung eine Täuschung verhindert, hängt davon ab, wie aufmerksam Sie als durchschnittlicher Käufer in dieser Situation sind. Bei billigen Dingen des täglichen Bedarfs schauen Sie erfahrungsgemäß nur flüchtig hin. Bei teureren und länger haltbaren Waren wird dagegen erwartet, dass Sie sich die Angaben genauer ansehen und sich vor dem Kauf weiter erkundigen.
Nein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung genügt es, dass die Originalbelege einem Sachverständigen vorgelegt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Ware würde die Geheimhaltungsinteressen des Gegners unverhältnismäßig beeinträchtigen.