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Kann ich einen Verstoß gegen eine unwirksame Klausel angreifen?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsument
Nein. Wirft ein Unternehmen dem Mitbewerber vor, gegen eine vertragliche Regelung verstoßen zu haben, kommt es darauf an, ob diese Regelung gültig ist. Ist sie sittenwidrig oder grob benachteiligend und damit nichtig, liegt in ihrer Missachtung keine unlautere Täuschung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 11.08.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Ist die zugrunde liegende vertragliche Regelung, auf deren Verstoß durch die beklagte Partei sich die klagende Partei im Lauterkeitsrecht beruft (hier Ausschluss der Stellvertretung), zufolge Sittenwidrigkeit oder gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtig und damit unwirksam, so begründet der inkriminierte Verstoß keine lauterkeitsrechtlich relevante Täuschung.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Wettbewerbsabsicht keine Voraussetzung

Für einen unlauteren Verstoß gegen Mitbewerber ist es nicht nötig, dass der Handelnde den Wettbewerb fördern wollte. Diese Absicht gehört seit der Novelle 2007 nicht mehr zu den Voraussetzungen.

günstig für Kläger Unterlassung im Wettbewerb ohne Verschulden

Wer unlauter handelt, kann auf Unterlassung geklagt werden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Ob ihm die Unlauterkeit bewusst war, spielt keine Rolle.

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