Was gilt, wenn die Waren gleich und die Zeichen ähnlich sind?
betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Eine geringe Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Sind die Waren gleich oder sehr ähnlich, müssen die Zeichen daher einen deutlich größeren Abstand halten, damit keine Verwechslungsgefahr besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei identen Zeichen ist im Sinne der beschriebenen Wechselbeziehung weniger zu fragen, wie stark die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen ist, sondern vielmehr, ob ein so deutlicher Abstand vorliegt, dass eine Verwechslungsgefahr verneint werden kann.<br/>Hier: Idente Wortmarke für Creme zur Schmerzlinderung und Nahrungsergänzungsmittel; Verwechslungsgefahr vertretbar bejaht.OGH 4 Ob 118/25v, 25.11.2025
- Hier: Ähnlichkeit zwischen "Mercedes-Stern" und dreizackigem "Y" im Bereich Computer bejaht.OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023
- Auch wenn der Schutzumfang von eingetragenen Marken grundsätzlich durch den Registerstand definiert wird (vgl 4 Ob 225/23x, Lumina), erfolgt beim Ähnlichkeitsvergleich mitunter auch eine "auf dem Kopf Betrachtung" (vgl EuGH C-744/18, Volkswagen, Rn 9).OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023
- Verwechslungsgefahr zwischen Kräuterlikör und Jägermeister aufgrund der Ausstattung und Etikettierung in der von der Beklagten gewählten Form mit der Farbkombination, Frakturschrift auf oranger Banderole und bildlicher Darstellung (Hirschkopf) bejaht.OGH 4 Ob 55/23a, 31.05.2023
- Hier: Verwechslungsgefahr ZARA HOME (prioritätsältere Wortmarke) – AZRA HOME (Wort-Bild-Marke) verneintOGH 4 Ob 183/22y, 20.12.2022
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Verwechslungsgefahr ist bei – hier im Wesentlichen gegebener – Identität der Waren bzw Dienstleistungen nach der Zeichenähnlichkeit zu prüfen.OGH 4 Ob 183/22y, 20.12.2022
- Hier: Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marke „Amadeo by living dimension" mit der älteren Wortmarke „Amadeus" bejaht, wobei bei für Parfümerien eingetragen sind.OGH 4 Ob 154/06k, 21.11.2006
- Hier: „Hotel Harmonie" - „Harmony Hotels".OGH 4 Ob 124/06y, 28.09.2006
- Hier: Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marke „Dorfmühle" und „Mühlebach" bejaht; im Gegensatz zur Entscheidung des BGH I ZR 177/02 = GRUR 2005, 419 „Räucherkate".OGH 4 Ob 140/05z, 15.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116294 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 18.
- OGH 4 Ob 118/25v, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 194/23t, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 199/18w, 23.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs1 Z2
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