Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 187/23p

Worum es ging: Werde ich vor dem Obersten Gerichtshof persönlich gehört?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.

Verwechslungsgefahr entsteht vor allem dadurch, dass die angebotenen Waren gleich oder ähnlich sind. Eine gewisse Nähe der Waren und der Branchen genügt dafür. Liegen die Waren oder Leistungen aber so weit auseinander, dass eine Verwechslung nicht mehr zu befürchten ist, besteht keine Verwechslungsgefahr.

Ob im konkreten Fall aus dem Zusammenspiel von Markenähnlichkeit und Branchennähe eine Verwechslungsgefahr folgt, hat über den einzelnen Fall hinaus keine Bedeutung. Es handelt sich daher um keine erhebliche Rechtsfrage.

In der Regel nicht. Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, wird nach einem europaweit einheitlichen Maßstab und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend beurteilt. Dabei kommt es auf das Zusammenspiel von Bekanntheit der Marke, Ähnlichkeit der Zeichen und Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen an. Eine geringe Ähnlichkeit der Waren kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

Die Verwechslungsgefahr wird immer unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls beurteilt. Wichtig sind dabei die Bekanntheit und Unterscheidungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der beiden Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren, für die sie verwendet werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

45 Absätze, 7.600 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

4Ob187/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M. und Mag. Fitz als weitere Richter in der Markenrechtssache der Antragstellerin O* AG, *, Deutschland, vertreten durch Puchberger & Partner Patentanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin 3* GmbH, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 2023, GZ 33 R 6/23d-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail