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Reicht der Eindruck, wir wären wirtschaftlich verbunden?

günstig für Zeicheninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Ja, auch das genügt. Verwechslungsgefahr besteht schon, wenn der Eindruck entsteht, die beiden Unternehmen seien wirtschaftlich oder organisatorisch besonders verbunden. Im engeren Sinn liegt sie vor, wenn die Unternehmen überhaupt für dasselbe gehalten werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (48 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Verwechslungsgefahr im engeren Sinne ist insbesondere anzunehmen, wenn durch den Zeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen erweckt wird; Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, wenn der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen erweckt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 24 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079190 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 48.

Genannte Normen

UWG §9 C3a

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