Reicht der Eindruck, wir wären wirtschaftlich verbunden?
günstig für Zeicheninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Ja, auch das genügt. Verwechslungsgefahr besteht schon, wenn der Eindruck entsteht, die beiden Unternehmen seien wirtschaftlich oder organisatorisch besonders verbunden. Im engeren Sinn liegt sie vor, wenn die Unternehmen überhaupt für dasselbe gehalten werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Verwechslungsgefahr im engeren Sinne ist insbesondere anzunehmen, wenn durch den Zeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen erweckt wird; Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, wenn der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen erweckt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verwechslungsgefahr wegen des eindeutigen Sinngehalts der Zeichen „Arktis“ und „Artist“ sowie des Unterschieds im Wortklang verneint.OGH 4 Ob 228/14d, 24.03.2015
- Allerdings kann ein abweichender Begriffsinhalt trotz Ähnlichkeit im Wortbild oder Wortklang die Verwechselbarkeit ausschließen.OGH 4 Ob 228/14d, 24.03.2015
- Hier: Verwechslungsgefahr bejaht: „GFB" - „GfB".OGH 4 Ob 278/04t, 05.04.2005
- Bei Wortzeichen kann die Ähnlichkeit im Wortbild, im Wortklang und im Wortsinn bestehen. Die Verwechslungsgefahr ist in der Regel schon dann zu bejahen, wenn die Ähnlichkeit nur nach einem der drei Kriterien gegeben ist.OGH 4 Ob 55/04y, 06.07.2004
- Formmarke Mineralwasserflasche.OGH 4 Ob 222/03f, 20.01.2004
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Hier: "GO" - "gotv".OGH 4 Ob 138/03b, 23.09.2003
- Hier Verwechslungsgefahr zwischen "Money" und "Format Money".OGH 4 Ob 124/02t, 16.07.2002
- "EP".OGH 4 Ob 74/97d, 22.04.1997
- "CA".OGH 4 Ob 2138/96g, 25.06.1996
- "TÜV Bayern Austria" - TÜV III.OGH 4 Ob 12/96, 27.02.1996
- Ritter-KnightOGH 4 Ob 13/94, 08.03.1994
- "SCOS" - "COSS"OGH 4 Ob 80/92, 10.11.1992
- "quattro" - "Quadra"OGH 4 Ob 61/90, 23.10.1990
- Imperial-HotelOGH 4 Ob 95/89, 12.09.1989
- "Spitzbuben" - "Original Tiroler Spitzbuam"OGH 4 Ob 424/81, 16.02.1982
- Exquisit-HemdenOGH 4 Ob 431/81, 19.01.1982
- Bunte - Bunte KroneOGH 4 Ob 390/81, 20.10.1981
- HammerbohrerOGH 4 Ob 307/81, 17.02.1981
- Schallplattenfirma, die Schallplatte mit bestimmten Namen herausbringt - unter gleichem Namen auftretendes Musikduo ("Kasermandln").OGH 4 Ob 397/80, 16.12.1980
- Auf die Einreihung der beiderseitigen Warenleistungen und Dienstleistungen in die - fiskalischen Zwecken dienende - amtliche Warenleistungsklassen-Einteilung und Dienstleistungsklassen-Einteilung kommt es dabei in keiner Weise an (hier: "TABASCO" als Bezeichnung eines Cafe-Restaurants und als Marke eines Erzeugungsbetriebes für Nahrungsmittel und Getränke).OGH 4 Ob 307/80, 25.03.1980
- "hortex" - "hortuna"OGH 4 Ob 317/79, 25.09.1979
- Kleinlederwaren mit Hufeisenemblem.OGH 4 Ob 312/79, 27.03.1979
- Fiorella - Figurella für Kosmetikinstitute - Labor bzw Schönheitsstudio.OGH 4 Ob 363/78, 17.10.1978
- Texhages - TexmodenOGH 4 Ob 348/78, 17.10.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079190 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 48.
- OGH 4 Ob 194/23t, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §9 C3a
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