Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 194/23t
Worum es ging: Kann ich einen beschreibenden Namen für mich allein beanspruchen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, in aller Regel nicht. Bestandteile, die nur beschreiben oder sonst schwach sind, prägen den Gesamteindruck wenig; deshalb genügen schon kleine Unterschiede in den übrigen Teilen, damit keine Verwechslungsgefahr besteht. Die buchstabengetreue Übernahme durch einen Mitbewerber bleibt aber unzulässig.
Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es auf den Gesamteindruck an, nicht auf einzelne Teile für sich. Zu prüfen ist, welches Gewicht die einzelnen Bestandteile für diesen Gesamteindruck haben. Schwache oder nicht schutzfähige Bestandteile prägen ein Zeichen in der Regel nicht, die Aufmerksamkeit richtet sich dann auf die übrigen Teile.
Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.
Ja, auch das genügt. Verwechslungsgefahr besteht schon, wenn der Eindruck entsteht, die beiden Unternehmen seien wirtschaftlich oder organisatorisch besonders verbunden. Im engeren Sinn liegt sie vor, wenn die Unternehmen überhaupt für dasselbe gehalten werden.
Maßgeblich ist, wie ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kunden die Bezeichnung versteht, und zwar schon bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des Geschäftsverkehrs. Entscheidend ist der Gesamteindruck und nicht eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten.
Zwei Wortbezeichnungen sind verwechselbar, wenn sie einander im Klang, im Schriftbild oder im Sinn so nahe kommen, dass es im Geschäftsverkehr zu Verwechslungen kommen kann. Entscheidend ist der Gesamteindruck, der beim Kunden in Erinnerung bleibt.
Eine geringe Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Sind die Waren gleich oder sehr ähnlich, müssen die Zeichen daher einen deutlich größeren Abstand halten, damit keine Verwechslungsgefahr besteht.
Ob ein Zeichen einer Marke in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den beide hervorrufen. Dabei zählen die unterscheidenden und prägenden Bestandteile. Maßstab ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 09.09.2022, 20 Cg 66/20i-20
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 02.06.2023, 33 R 120/22t-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Geschäftszahl
4Ob194/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * KG, *, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, und 2. *, beide vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz, M.B.L.-HSG, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Auskunft, Zahlung und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert: 57.000 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2023, GZ 33 R 120/22t-24, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. September 2023, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. September 2022, GZ 20 Cg 66/20i-20, in den Spruchpunkten I.2. bis I.6. (Beseitigung, Rechnungslegung, Auskunft, Zahlung und Veröffentlichung) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Text
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