Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 40/23w
Worum es ging: Wie genau muss ich formulieren, was jemand unterlassen soll?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Unterlassungsbegehren darf nicht so weit gefasst sein, dass damit allgemeine Äußerungen verboten würden. Sie müssen konkret angeben, welches Verhalten unterlassen werden soll.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es auf den Gesamteindruck an, nicht auf einzelne Teile für sich. Zu prüfen ist, welches Gewicht die einzelnen Bestandteile für diesen Gesamteindruck haben. Schwache oder nicht schutzfähige Bestandteile prägen ein Zeichen in der Regel nicht, die Aufmerksamkeit richtet sich dann auf die übrigen Teile.
Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.
Wollen Sie Schutz nicht nur für Österreich, sondern auch für andere Staaten, müssen Sie das im Verfahren deutlich zum Ausdruck bringen. Fehlen entsprechende Anhaltspunkte, wird angenommen, dass Sie nur Schutz für Österreich anstreben.
Ja, auch das genügt. Verwechslungsgefahr besteht schon, wenn der Eindruck entsteht, die beiden Unternehmen seien wirtschaftlich oder organisatorisch besonders verbunden. Im engeren Sinn liegt sie vor, wenn die Unternehmen überhaupt für dasselbe gehalten werden.
Zwei Wortbezeichnungen sind verwechselbar, wenn sie einander im Klang, im Schriftbild oder im Sinn so nahe kommen, dass es im Geschäftsverkehr zu Verwechslungen kommen kann. Entscheidend ist der Gesamteindruck, der beim Kunden in Erinnerung bleibt.
Wer einmal gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, gilt als jemand, der dazu wieder neigt. Wollen Sie das entkräften, müssen Sie besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Eine geringe Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Sind die Waren gleich oder sehr ähnlich, müssen die Zeichen daher einen deutlich größeren Abstand halten, damit keine Verwechslungsgefahr besteht.
Ob ein Zeichen einer Marke in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den beide hervorrufen. Dabei zählen die unterscheidenden und prägenden Bestandteile. Maßstab ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet.
Wird ein Zeichen verwendet, das einer bekannten Marke gleicht oder ähnelt, liegt es nahe, dass damit deren guter Ruf ausgenutzt wird. Ein solches Verhalten gilt daher grundsätzlich als rechtswidrig. Wer das Zeichen verwendet, muss besondere Umstände geltend machen, die sein Verhalten rechtfertigen.
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, wird nach einem europaweit einheitlichen Maßstab und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend beurteilt. Dabei kommt es auf das Zusammenspiel von Bekanntheit der Marke, Ähnlichkeit der Zeichen und Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen an. Eine geringe Ähnlichkeit der Waren kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
Die Verwechslungsgefahr wird immer unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls beurteilt. Wichtig sind dabei die Bekanntheit und Unterscheidungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der beiden Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren, für die sie verwendet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 09.08.2022, 43 Cg 9/22d-16
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 25.01.2023, 3 R 155/22v-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Geschäftszahl
4Ob40/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* AG, *, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz, M.B.L.-HSG, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Auskunft und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 182.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2023, GZ 3 R 155/22v-21, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. August 2022, GZ 43 Cg 9/22d-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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