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Verliere ich die Wohnung, wenn mir mein Gartenhaus genügt?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Kleingärtner
Das kann sein. Sehen Sie selbst jene Wohnmöglichkeit, in der sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensführung befindet, als zur Befriedigung Ihres Wohnbedürfnisses ausreichend und angemessen an, fehlt Ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der gekündigten Wohnung. Die bloß abstrakte Möglichkeit, diese andere Unterkunft könnte einmal wegfallen, genügt zur Abwehr der Kündigung nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1995)

Sieht der Mieter selbst sein Wohnbedürfnis durch die Wohnmöglichkeit, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensführung befindet (hier: Kleingartenhaus ohne Winterwasserleitung), als zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses ausreichend und angemessen an, so fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079243 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Mehrere Wohnungen und Kündigungsgrund

Auch wenn Sie mehrere Wohnungen benützen, ist das allein noch kein Kündigungsgrund. Entscheidend ist, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensführung zumindest zum Teil in der gekündigten Wohnung liegt.

günstig für Mieter Zweitwohnung und schutzwürdiges Interesse

Nicht ohne Weiteres. Zwei Wohnungen allein sind noch kein Kündigungsgrund; aufgekündigt werden darf nur bei völligem Mangel eines schutzwürdigen Interesses. Liegt Ihr wirtschaftlicher und familiärer Schwerpunkt zumindest teilweise noch in der aufgekündigten Wohnung, bleibt dieses Interesse bestehen; auch ein Haus an einem anderen Ort schließt das Wohnbedürfnis nicht zwingend aus.

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