Genügt es, wenn ich die Wohnung nur zur Freizeit nutze?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (30 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1956)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die regelmäßige Verwendung wurde bei täglichem Aufenthalt unter der Woche von etwa 9:30 Uhr bis abends zur Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit und Arbeiten im Zusammenhang mit der politischen Funktion und der Tätigkeit als Hausvertrauensmann, welche den wesentlichen Lebensinhalt des Mieters darstellen, bejaht.OGH 10 Ob 85/18z, 20.11.2018
- Untermieter einer Wohnung in Wien mit Wohnsitz in der Schweiz, der beabsichtigt, sich die Hälfte jedes Monats beruflich in Wien aufzuhalten.OGH 3 Ob 12/17m, 04.07.2017
- Bejahung der regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken, wenn sich der Mieter etwa ein halbes Jahr in Ungarn und ein halbes Jahr in der aufgekündigten Wohnung zu Wohnzwecken aufhält und ein- oder zweimal pro Woche bei seiner Freundin übernachtet.OGH 6 Ob 91/15y, 27.05.2015
- Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr (zB 3-4 Tage in der Woche) als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt oder wenn eintrittsberechtigte Personen dies tun.OGH 3 Ob 31/98t, 15.09.1999
- Die regelmäßige Verwendung nur zur Freizeitgestaltung oder nur zu geschäftlichen Zwecken genügt nicht.OGH 9 Ob 2072/96p, 10.07.1996
- Oder während mehrerer Tage in der Woche.OGH 1 Ob 596/92, 25.08.1992
- Hier: Regelmäßige Benützung der Wohnung zu Wohnzwecken während einer Dauer von dreieinhalb bis vier Monaten im Jahr.OGH 7 Ob 527/88, 24.03.1988
- Für den wirtschaftlichen Schwerpunkt ist es unentscheidend, ob die Zweitwohnung des Gekündigten geräumiger und besser ausgestattet ist als die aufgekündigte Wohnung.OGH 7 Ob 119/68, 05.06.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068679 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 30.
- OGH 4 Ob 113/24g, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 42/24p, 17.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 166/23z, 17.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 85/18z, 20.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 189/17w, 29.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 12/17m, 04.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihre Wohnung gilt als regelmäßig benützt, wenn Sie sie wenigstens während eines beachtlichen Teils des Jahres als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nutzen. Eine ständige Anwesenheit ist dafür nicht nötig.
Wenn Sie die Wohnung aus beruflichen Gründen nur selten benützen, hindert das die Kündigung nur, solange dieser Zustand vorübergehend ist. Steht Ihre Rückkehr in naher Zukunft konkret fest, bleibt Ihr schutzwürdiges Interesse selbst dann bestehen, wenn Sie am Arbeitsort eine eigene Wohnung haben. Eine jahrelange berufliche Abwesenheit rechtfertigt die Kündigung nur, wenn kein konkreter Rückkehrtermin feststeht.