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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 70/17f

Worum es ging: Wann kann ich mein Wohnbedürfnis anderswo decken?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Sie Ihr Wohnbedürfnis auch woanders angemessen befriedigen können, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.

Ein dringendes Wohnbedürfnis besteht, wenn Sie ein echtes schutzwürdiges Interesse an der Wohnung haben. Das ist der Fall, wenn Ihr Wohnbedürfnis nicht anderweitig gedeckt ist, Sie die Wohnung also weiterhin zum Wohnen brauchen.

Ihr Mietverhältnis bleibt bestehen, wenn die gekündigte Wohnung in mancher Hinsicht noch Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und Ihres Familienlebens ist. Ob Ihnen wegen der zweiten Wohnung zumutbar wäre, die gekündigte aufzugeben, spielt dabei keine Rolle.

Nicht ohne Weiteres. Zwei Wohnungen allein sind noch kein Kündigungsgrund; aufgekündigt werden darf nur bei völligem Mangel eines schutzwürdigen Interesses. Liegt Ihr wirtschaftlicher und familiärer Schwerpunkt zumindest teilweise noch in der aufgekündigten Wohnung, bleibt dieses Interesse bestehen; auch ein Haus an einem anderen Ort schließt das Wohnbedürfnis nicht zwingend aus.

Dieser Kündigungsgrund setzt voraus, dass die Wohnung nicht regelmäßig zum Wohnen verwendet wird und dass weder Sie noch eintrittsberechtigte Angehörige sie dringend benötigen. Wird die Wohnung regelmäßig zum Wohnen verwendet, etwa durch eintrittsberechtigte Angehörige, kommt es auf das dringende Wohnbedürfnis gar nicht mehr an.

Nein. Ein schutzwürdiges Interesse haben Sie nur, wenn feststeht, dass Sie die Wohnung in naher Zukunft mit Sicherheit wieder benötigen. Ungewisse Möglichkeiten bleiben außer Betracht, und Sie müssen konkret vorbringen und beweisen, warum Sie zurückkehren werden.

Auch bei Alleinstehenden muss die Wohnung während eines beträchtlichen Teils des Jahres oder an einigen Tagen der Woche Mittelpunkt der Lebensführung sein. An diesen Mittelpunkt werden aber keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Ein familiärer Mittelpunkt kommt hier nicht in Betracht; entscheidend ist der Ort, an dem der Haushalt geführt wird, nicht der Arbeitsplatz.

Das kann sein. Sehen Sie selbst jene Wohnmöglichkeit, in der sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensführung befindet, als zur Befriedigung Ihres Wohnbedürfnisses ausreichend und angemessen an, fehlt Ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der gekündigten Wohnung. Die bloß abstrakte Möglichkeit, diese andere Unterkunft könnte einmal wegfallen, genügt zur Abwehr der Kündigung nicht.

Auch wenn Sie mehrere Wohnungen benützen, ist das allein noch kein Kündigungsgrund. Entscheidend ist, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensführung zumindest zum Teil in der gekündigten Wohnung liegt.

Ja, das kann ein Kündigungsgrund sein. Wer die Wohnung nur als gelegentliches Absteigquartier in der Nähe seiner Geschäfte nutzt, hat kein schutzwürdiges Wohnbedürfnis. Ihr Interesse an der Wohnung muss über bloße Bequemlichkeit hinausgehen und sie muss regelmäßig zum Wohnen verwendet werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.159 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob70/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* S*, vertreten durch die Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KG in Wien, gegen die beklagte Partei S* K*, vertreten durch Mag. Elisabeth Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2017, GZ 40 R 10/17t-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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