OGH 7 Ob 189/17w
Worum es ging: Bedeutet dasselbe Wort im Gesetz immer dasselbe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verwendet der Gesetzgeber denselben Ausdruck in einer Bestimmung zweimal, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er beide Male dasselbe meint. Man darf einem Wort also nicht ohne Grund an der einen Stelle eine andere Bedeutung geben als an der anderen.
Ja. Mehrere Mieter derselben Wohnung bilden eine Gemeinschaft und müssen im Kündigungsverfahren alle beteiligt werden. Eine Kündigung, die sich nur gegen einen von ihnen richtet, wird abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Räumungsklage gegen Personen, die ihr Recht gemeinsam ableiten.
Ist strittig, ob überhaupt ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, oder geht der Streit um Inhalt und Umfang der Rechte des Bestandgebers, muss die Klage gegen alle Miteigentümer oder alle Vertragspartner gerichtet werden. Eine Klage gegen einzelne von ihnen genügt dann nicht.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wenn Sie Ihre Mietwohnung untervermieten, gilt ein Untermietzins, der um vierzig Prozent über Ihrem eigenen Hauptmietzins liegt, noch nicht als übermäßiges Entgelt. Ein Aufschlag in dieser Höhe ist also noch nicht zu hoch.
Nein. Von einer Verwertung der Wohnung spricht man erst, wenn die überhöhte Gegenleistung über längere Zeit entgegengenommen wird. War die Untervermietung von vornherein nur für kurze Zeit gedacht und dauerte sie auch nur kurz, wird die Wohnung nicht zur Erwerbsquelle.
Verglichen wird, was der Untermieter Ihnen zahlt, mit dem, was Sie selbst aufwenden. Auf Ihrer Seite zählen der eigene Mietzins und alle weiteren Leistungen mit Geldwert, die Sie dem Untermieter erbringen. Erst dieser Gesamtvergleich zeigt, ob Ihr Gewinn unverhältnismäßig hoch ist.
Nein. Sie müssen die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Teils des Jahres als Mittelpunkt Ihres wirtschaftlichen und familiären Lebens nutzen. Eine Nutzung bloß zur Freizeitgestaltung oder allein für geschäftliche Zwecke reicht dafür nicht.
Nein. Der bloße Versuch, eine Wohnung gewinnbringend zu veräußern, ist für sich allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund. Der Versuch allein genügt dafür nicht.
Ihr Mietverhältnis bleibt bestehen, wenn die gekündigte Wohnung in mancher Hinsicht noch Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und Ihres Familienlebens ist. Ob Ihnen wegen der zweiten Wohnung zumutbar wäre, die gekündigte aufzugeben, spielt dabei keine Rolle.
Ja, aber nur über den allgemeinen Kündigungsgrund. Der besondere Tatbestand setzt die teilweise Weitergabe einer Wohnung voraus, während die nicht weitergegebenen Teile nicht regelmäßig verwendet werden. Bei einem gemischt genutzten Objekt kann eine solche Kombination aus Weitergabe und Nichtbenützung nur als sonstiger wichtiger Grund aufgekündigt werden.
Auf die Weitergabe einer Wohnung ist nur der dafür geschaffene besondere Kündigungsgrund anzuwenden. Der andere Kündigungsgrund, der das Horten mehrerer Wohnungen verhindern soll, kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Ob die Gegenleistung unverhältnismäßig hoch ist, wird durch einen Vergleich ermittelt. Man stellt den Untermietzins jenen Leistungen gegenüber, die Sie als Hauptmieter für die untervermieteten Räume an den Hauseigentümer erbringen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufkündigung.
Die Regel soll verhindern, dass Sie als Hauptmieter den Mieterschutz ausnützen und daraus einen Gewinn ziehen, der Ihnen nicht zusteht. Einen unbilligen Vorteil sollen Sie aus der Untervermietung nicht erzielen.
Ja. Als Weitergabe gilt jede Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten, ob gegen Entgelt oder unentgeltlich. Eine Untervermietung fällt jedenfalls darunter.
Ja, wenn Sie ihm den Gebrauch überlassen. Ob Sie dafür Geld nehmen oder nicht, spielt für diesen Kündigungsgrund keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie das Objekt verlassen und ein Dritter es übernimmt — solange Sie selbst regelmäßig darin wohnen, liegt keine Weitergabe vor.
Ihre Wohnung gilt als regelmäßig benützt, wenn Sie sie wenigstens während eines beachtlichen Teils des Jahres als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nutzen. Eine ständige Anwesenheit ist dafür nicht nötig.
Auch bei Alleinstehenden muss die Wohnung während eines beträchtlichen Teils des Jahres oder an einigen Tagen der Woche Mittelpunkt der Lebensführung sein. An diesen Mittelpunkt werden aber keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Ein familiärer Mittelpunkt kommt hier nicht in Betracht; entscheidend ist der Ort, an dem der Haushalt geführt wird, nicht der Arbeitsplatz.
Auch wenn Sie mehrere Wohnungen benützen, ist das allein noch kein Kündigungsgrund. Entscheidend ist, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensführung zumindest zum Teil in der gekündigten Wohnung liegt.
Das muss der Vermieter beweisen. Erst wenn ihm der Beweis gelingt, dass Sie die Wohnung nicht regelmäßig verwenden, kommt es darauf an, ob Sie ein schutzwürdiges Interesse an ihr haben.
Der Vermieter muss zuerst nachweisen, dass Sie die Wohnung nicht regelmäßig benützen. Gelingt ihm das, sind Sie an der Reihe: Sie müssen beweisen, dass Sie in nächster Zukunft zurückkehren und die Abwesenheit nur eine absehbare vorübergehende Unterbrechung ist.
Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, besteht nur ein einziges, ungeteiltes Mietverhältnis und nicht mehrere nebeneinander. Die Mitmieter stehen untereinander in einer Rechtsgemeinschaft. Erwirbt einer von ihnen das Objekt, ist er zugleich Mieter und Vermieter, seine Stellung gegenüber den übrigen Mitmietern bleibt davon aber unberührt.
Ja, das kann ein Kündigungsgrund sein. Wer die Wohnung nur als gelegentliches Absteigquartier in der Nähe seiner Geschäfte nutzt, hat kein schutzwürdiges Wohnbedürfnis. Ihr Interesse an der Wohnung muss über bloße Bequemlichkeit hinausgehen und sie muss regelmäßig zum Wohnen verwendet werden.
Das Entgelt wird nach der bei Vertragsabschluss verbliebenen Nutzungsdauer der Einrichtung zuzüglich eines angemessenen Gewinns berechnet. Der so ermittelte Betrag darf monatlich während der gesamten Vertragsdauer verlangt werden und nicht nur so lange, wie die Einrichtung voraussichtlich nutzbar bleibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 14.06.2017, 38 R 107/17t-64
Zitierte Paragrafen
ABGB § 825 MRG § 14 MRG § 25 MRG § 30 MRG § 33 ZPO Art. 14 ZPO § 273 ZPO § 46 ZPO § 503
Entscheidungstext
69 Absätze, 26.366 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2018
Geschäftszahl
7Ob189/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* B*, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L* B*, vertreten durch Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in Wien, und 2. D* B*, wegen Aufkündigung, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 2017, GZ 38 R 107/17t-64, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Februar 2017, GZ 56 C 19/14f-60, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.725,84 EUR (darin 287,64 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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