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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.01.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 205/21i

Worum es ging: Bekomme ich das geschenkte Grundstück nach dem Hausbau zurück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird die Schenkung eines ideellen Anteils an einem unverbauten Grundstück widerrufen und wurde darauf inzwischen ein Wohnhaus errichtet, kommt eine Rückübertragung im Grundbuch nicht mehr in Betracht.

Für eine Schenkung genügt es nicht, dass der Empfänger ohne Gegenleistung im Vermögen bereichert ist. Beide Seiten müssen sich auch darüber einig gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich sein soll; diese Einigkeit kann ausdrücklich oder aus den Umständen erklärt werden.

Wenn Sie eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen wollen, muss der Beschenkte deswegen nicht vom Strafgericht verfolgt oder verurteilt worden sein. Das Zivilgericht prüft in einem solchen Fall selbst, ob die strafbare Handlung verwirklicht wurde.

Wer beschenkt wurde, muss das herausgeben, worum er im Zeitpunkt des Widerrufs noch bereichert ist. Durch den groben Undank wird der Beschenkte so behandelt, als hätte er die Sache unredlich besessen. Nach diesen strengeren Regeln richtet sich der Umfang seiner Rückgabepflicht.

Schwere Beschimpfungen können auch dann groben Undank begründen und den Widerruf der Schenkung tragen, wenn Sie als Schenker dazu Anlass gegeben haben. Auch eigene schwere Verfehlungen nehmen dem Verhalten des Beschenkten diesen Charakter nicht ohne Weiteres. Beurteilt wird das Verhalten beider Seiten; haben Sie den Beschenkten gereizt, schließt das groben Undank häufig aus.

Ob eine strafbare Handlung auch einen groben Undank gegenüber dem Schenker zeigt, entscheidet sich nach dem Einzelfall. Der Oberste Gerichtshof überprüft das nur, wenn dem Berufungsgericht ein grober Fehler unterlaufen ist.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Damit ein Geschenk wegen groben Undanks zurückverlangt werden kann, muss das Verhalten des Beschenkten schwer wiegen. Maßstab ist, was in den Kreisen, denen beide angehören, als so grobe Verletzung der Dankespflicht gilt, dass sie die Entziehung des Geschenks rechtfertigt.

Für einen groben Undank genügt eine Tat, die nach den Strafgesetzen zu verfolgen wäre; eine tatsächliche Verurteilung ist nicht nötig. Umgekehrt reicht nicht jede strafbare Handlung aus. Sie muss schwer genug sein, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen, und auch die innere Einstellung des Beschenkten zählt.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1435 ABGB § 1440 ABGB § 948 ABGB § 949 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

36 Absätze, 16.949 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.01.2022

Geschäftszahl

5Ob205/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen Rückübertragung einer Liegenschaft (Streitwert 60.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. August 2021, GZ 6 R 102/21v-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 27. April 2021, GZ 2 Cg 101/20k-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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