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Verliere ich die Veröffentlichung des Urteils, wenn ich einen Vergleich schließe?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Kläger, Beklagter
Ja. Schließen Sie einen Vergleich, in dem sich die Gegenseite nur zur Unterlassung verpflichtet, verlieren Sie damit den Anspruch, das Urteil auf deren Kosten veröffentlichen zu lassen. Ob und wie weit ein solcher Vergleich veröffentlicht wird, können nur die Parteien selbst vereinbaren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Bei vergleichsweiser Bereinigung des Unterlassungsanspruches muß es allein den Parteien überlassen bleiben, ob und wie weit gegebenenfalls ein solcher Vergleich auch publiziert werden soll. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit, das Klagebegehren nach dem Abschluß des Unterlassungsvergleiches "auf Veröffentlichung des ..... Vergleiches .... umzustellen. Der Abschluß eines vom Beklagten angebotenen, auf die bloße Unterlassungsverpflichtung beschränkten Vergleiches hat daher für den Kläger in jedem Fall den Verlust der zur Sicherung des Unterlassungsanspruches bestimmten Urteilsveröffentlichung zur Folge.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079598 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

UWG §25 Abs4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Umfang der Urteilsveröffentlichung

So weit, wie es zur Aufklärung des Publikums nötig ist. Art und Umfang müssen im angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen: Wurde breit geworben, muss auch die Aufklärung breit gestreut sein. Auch nach längerer Verfahrensdauer bleibt sie möglich, wenn noch Nachteile drohen.

günstig für Kläger Veröffentlichung eines Wettbewerbsurteils

Sie können die Veröffentlichung des Urteils auch dann verlangen, wenn keine Wiederholung droht. Das gilt sogar, wenn der unlautere Vorgang nie an die Öffentlichkeit gelangt ist. Voraussetzung ist, dass er auch künftig noch schädlich für Sie wirken könnte.

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