Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 25/24s
Worum es ging: Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Der Grund Ihrer Klage sind die Tatsachen, die Sie vorbringen. Wie diese Tatsachen rechtlich zu beurteilen sind, gehört nicht dazu.
Wurde der Verstoß in einer Druckschrift begangen, ist das Urteil in der Regel an derselben Stelle und in derselben Schrift zu veröffentlichen wie der Verstoß selbst. So erreicht die Veröffentlichung dieselben Leser.
Nein. Die Veröffentlichung soll das Publikum aufklären und verhindern, dass sich eine falsche Vorstellung weiter ausbreitet; sie ist keine Strafe. Dass Sie die beanstandete Klausel nach der Klage geändert haben, beseitigt das Aufklärungsbedürfnis nicht.
Wer zur Veröffentlichung eines Urteils berechtigt ist und einen vollstreckbaren Titel hat, kann damit an das Medienunternehmen herantreten. Dieses ist zur Veröffentlichung verpflichtet und darf den Auftrag nicht ablehnen.
Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.
Ein aufklärender Hinweis auf einer Website kann eine Verwechslungsgefahr beseitigen. Ob er im einzelnen Fall deutlich genug ist, um eine Irreführung zu vermeiden, hängt von den Umständen ab. Das Höchstgericht überprüft diese Frage in der Regel nicht.
Wenn Sie die Veröffentlichung des Urteils in einem Medium des Gegners verlangen dürfen, können Sie sogleich auf dessen Verurteilung zur Veröffentlichung klagen. Eine förmliche Ermächtigung müssen Sie davor nicht einholen.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 17.04.2023, 43 Cg 14/22i-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2024
Geschäftszahl
4Ob25/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M. und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, und 2. * GmbH, *, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (5.500 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandegerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2023, GZ 3 R 79/23v-26.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. April 2023, GZ 43 Cg 14/22i-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 2.903,03 EUR (darin enthalten 483,84 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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