Kann ein Urteil dort veröffentlicht werden, wo der Verstoß geschah?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Österreichweite Urteilsveröffentlichung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Klausel auf einer Website der bundesweit tätigen Beklagten.OGH 2 Ob 168/25g, 18.11.2025
- Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur dort zu veröffentlichen (siehe RS0123550).OGH 4 Ob 18/08p, 20.05.2008
- Diese Entscheidung konnte konnten auf den nachfolgenden technischen Fortschritt (Verbreitung von Pop-up-Blockern) noch nicht Rücksicht nehmen.OGH 4 Ob 57/07x, 12.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116975 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 168/25g, 18.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 155/16g, 14.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 228/16x, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 30 · Anwendung des UWG
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Gefahr, dass ein Wettbewerbsverstoß wiederholt wird, kann ausnahmsweise wegfallen, wenn der Verstoß auf einem Irrtum beruhte und der Verantwortliche von sich aus etwas getan hat, das seine Sinnesänderung klar nach außen zeigt, etwa den Fehler berichtigt hat. Grundsätzlich wird eine Wiederholungsgefahr aber vermutet. Wer den Verstoß begangen hat, muss diese Vermutung widerlegen.
Ja. Ein Onlineshop darf die Angaben zur Garantie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in einem aufklappbaren Textteil oder in einem eigenen Fenster unterbringen. Voraussetzung ist, dass Sie schon bei der Produktbeschreibung deutlich und rechtzeitig darauf hingewiesen werden, wo diese Angaben zu finden sind und worum es dabei geht.