Verliere ich, wenn ich meinen Anspruch rechtlich falsch einordne?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Änderung des Begehrens, wenn unter Geltendmachung eines anderen (weiteren) Gewährleistungsbehelfes ein Minus begehrt wird.OGH 7 Ob 212/06m, 29.11.2006
- Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen.OGH 1 Ob 210/97g, 14.10.1997
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 89/89, 24.05.1989
- Ein dabei unterlaufener Fehler darf nicht schaden.OGH 5 Ob 581/85, 16.09.1986
- Der Anspruch ist aber nur im Rahmen des konkret geltend gemachten Sachverhaltes zu überprüfen.OGH 8 Ob 175/77, 30.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 36.
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 26/17p, 14.12.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 70/17s, 30.08.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 246/15k, 25.08.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Fehlt einer Partei die Berechtigung gerade in dieser Sache, muss das Gericht das auch ohne ausdrückliche Einwendung beachten. Voraussetzung ist, dass sich das bereits aus dem Vorbringen der Klage ergibt oder aus Tatsachen folgt, die der Beklagte behauptet hat.
Nein. Das Gericht greift Ihr Mitverschulden zwar nicht von sich aus auf. Es genügt aber, wenn sich aus dem Vorbringen der Gegenseite entnehmen lässt, dass sie Ihnen ein eigenes Verschulden vorwirft. Bloß zu bestreiten, selbst schuld zu sein, reicht dafür nicht.