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Verliere ich, wenn ich meinen Anspruch rechtlich falsch einordne?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Konsumenten
Nein. Auch wenn Ihre rechtliche Einordnung nicht zutrifft, prüft das Gericht, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt den Anspruch ganz oder teilweise trägt. Maßgeblich sind die Tatsachen, die Sie vorgebracht haben; ein dabei unterlaufener Fehler schadet nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (36 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Daß die rechtliche Beurteilung, die der Kläger dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt angedeihen ließ, nicht zutrifft, schließt im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (vgl SZ 21/119 ua) nicht aus, dass geprüft wird, ob der geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ganz oder zum Teil begründet erscheint.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 36.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Fehlende Berechtigung in der Sache

Fehlt einer Partei die Berechtigung gerade in dieser Sache, muss das Gericht das auch ohne ausdrückliche Einwendung beachten. Voraussetzung ist, dass sich das bereits aus dem Vorbringen der Klage ergibt oder aus Tatsachen folgt, die der Beklagte behauptet hat.

günstig für Beklagter Einwand des Mitverschuldens im Prozess

Nein. Das Gericht greift Ihr Mitverschulden zwar nicht von sich aus auf. Es genügt aber, wenn sich aus dem Vorbringen der Gegenseite entnehmen lässt, dass sie Ihnen ein eigenes Verschulden vorwirft. Bloß zu bestreiten, selbst schuld zu sein, reicht dafür nicht.

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