OGH 4 Ob 138/22f
Worum es ging: Kann ich neben dem Wettbewerbsrecht auch gewöhnliche Ansprüche geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wettbewerbsrecht und allgemeines Zivilrecht gelten nebeneinander und schließen einander nicht aus. Erfüllt ein und derselbe Vorgang beide Tatbestände, treten grundsätzlich auch beide Rechtsfolgen ein. Sie können daher etwa zusätzlich verlangen, dass Ihnen ein Nutzen herausgegeben wird, den ein anderer aus Ihrer Sache gezogen hat.
Verletzt eine geschäftsschädigende Behauptung zugleich Ihre Ehre, müssen Sie nur beweisen, dass die Behauptung verbreitet wurde. Der andere muss dann beweisen, dass sie wahr ist oder dass ihm die Verbreitung nicht vorwerfbar war. Liegt keine Ehrverletzung vor, müssen Sie auch beweisen, dass die Behauptung unrichtig war und Ihnen geschadet hat.
Ein und dieselbe Äußerung kann je nach Zusammenhang eine Tatsachenbehauptung oder eine reine Meinung sein. Entscheidend ist, wie sie von einem nicht unerheblichen Teil der Empfänger verstanden wird.
Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.
Nein. Auch eine bewertende Einschätzung wird rechtlich wie eine Tatsachenbehauptung behandelt, wenn sich ihre Richtigkeit überprüfen lässt. Entscheidend ist, ob dahinter ein nachprüfbarer Tatsachenkern steckt, den ein unbefangener Leser aus dem Gesamteindruck herausliest.
Es genügt, dass eine falsche Behauptung Ihren Kredit, Ihren Erwerb oder Ihr Fortkommen gefährden kann; ein bereits eingetretener Schaden ist nicht nötig. Eine ungerechte Bewertung wahrer Tatsachen ist davon nicht erfasst. Wird ein Brief in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung vorgelegt und verlesen, gilt sein Inhalt bereits als verbreitet.
Für eine Gefährdung müssen Sie nicht nachweisen, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Es genügt, dass die Äußerung geeignet war, solche Nachteile herbeizuführen. Die Aussage über Ihre Ware, das sei ein Dreck, ist dafür geeignet.
Auch harte Kritik, die jemanden in seiner Ehre trifft, kann erlaubt sein. Voraussetzung ist, dass sie sich an konkreten Tatsachen orientiert und die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreitet.
Nein. Auch im Pressewesen gibt es kein schützenswertes Informationsbedürfnis daran, Mitbewerber pauschal herabzusetzen. Das gilt selbst dann, wenn über die Meinung maßgeblicher Branchenvertreter zur Berichterstattung eines Konkurrenten informiert werden soll. Ein solches Informationsbedürfnis verdrängt die Absicht, den eigenen Wettbewerb zu fördern, nicht.
Wenn Sie sich mehrdeutig äußern, müssen Sie jene Deutung gegen sich gelten lassen, die für Sie am ungünstigsten ist. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass Ihre Aussage auch harmlos verstanden werden könnte.
Derjenige, der sie aufgestellt hat. Wer über einen Mitbewerber herabsetzende Tatsachen verbreitet, trägt die Beweislast für deren Wahrheit, und zwar auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung. Der Wahrheitsbeweis gilt schon als erbracht, wenn er den wesentlichen Inhalt der Mitteilung bestätigt. Ist die Wahrheit bescheinigt, besteht kein Unterlassungsanspruch.
Bei Politikern sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen als bei Privatpersonen. Die Grenze ist dort erreicht, wo jemandem unabhängig von seinem politischen Verhalten persönlich unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und die Wertung nach Abwägung nicht mehr vertretbar ist. Auf andere Personen, etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums, darf dieser eingeschränkte Schutz nicht ausgedehnt werden.
Was eine Äußerung bedeutet, richtet sich danach, wie sie ein durchschnittlich verständiger Empfänger verstehen musste. Nicht die Absicht des Sprechers und nicht Ihr eigenes Verständnis sind entscheidend.
Eine Äußerung ist unwahr, wenn ihr sachlicher Kern zu dem Zeitpunkt, in dem sie gemacht wurde, nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Es kommt also auf den Kern der Aussage und auf diesen Zeitpunkt an.
Der Kredit ist betroffen, wenn Ihre Zahlungsfähigkeit in Frage gestellt wird. Der Erwerb betrifft Ihre gegenwärtige wirtschaftliche Lage, das Fortkommen Ihre künftige Entwicklung, also die Möglichkeit, eine bestimmte Position zu erreichen oder eine Aufstiegschance zu nutzen. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden.
Auch bei mehrdeutigen Aussagen ist die Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten. Liegt eine bestimmte wahre Deutung nahe, die die damit verbundenen Wertungen als nicht überzogen rechtfertigt, bleibt die entfernte Möglichkeit einer noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich.
Beteiligt sich ein Mitbewerber an einer Debatte, die öffentliche Interessen betrifft, wiegt seine Meinungsfreiheit schwerer als bei rein unternehmensbezogenen Aussagen. Dabei zählt die Bedeutung des Themas: Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger es ihm um den eigenen Wettbewerb geht, desto eher ist die Äußerung zulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 19.04.2022, 14 Cg 12/22p-12
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 15.06.2022, 5 R 69/22i-19
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Geschäftszahl
4Ob138/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * Gesellschaft m.b.H. und 2. *, beide vertreten durch die Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Veröffentlichung, über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. Juni 2022, GZ 5 R 69/22i-19, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. April 2022, GZ 14 Cg 12/22p-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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