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Hafte ich, wenn ich einem anderen beim Wettbewerbsverstoß helfe?

günstig für Verletzter betrifft Unternehmer, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Mitbewerber
Ja, auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften. Als Gehilfe haften Sie aber nur, wenn Sie den Täter bewusst fördern und die Umstände kennen, die sein Verhalten rechtswidrig machen; vorwerfbares Nichtwissen steht dem gleich. Bei Gesellschaften wird das Verhalten ihrer Organe zugerechnet.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (81 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1960)

Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 81.

Genannte Normen

UrhG §81; UWG §14 C1

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