Hafte ich, wenn ich einem anderen beim Wettbewerbsverstoß helfe?
günstig für Verletzter betrifft Unternehmer, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Mitbewerber
Ja, auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften. Als Gehilfe haften Sie aber nur, wenn Sie den Täter bewusst fördern und die Umstände kennen, die sein Verhalten rechtswidrig machen; vorwerfbares Nichtwissen steht dem gleich. Bei Gesellschaften wird das Verhalten ihrer Organe zugerechnet.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (81 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1960)
Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorabentscheidungsersuchen betreffend grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung. Österreichische Zahnärztin als Erfüllungsgehilfin einer deutschen Zahnklinik.OGH 4 Ob 20/23d, 25.01.2024
- Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen.OGH 4 Ob 117/12b, 10.07.2012
- Anstiftung liegt vor, wen jemand einen anderen zur Begehung eines Lauterkeitsverstoßes bestimmt.OGH 4 Ob 117/12b, 10.07.2012
- Hier: Durch Vertragsunterfertigung als Geschäftsführer.OGH 17 Ob 15/10w, 17.11.2010
- Hier: Haftung als Mitveranstalter eines Gewinnspiels.OGH 3 Ob 121/08b, 03.09.2008
- Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem den Organ zugewiesenen Wirkungsbereich bestehen muss.OGH 4 Ob 106/08d, 26.08.2008
- Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich stehen muss (so bereits 4 Ob 243/99k).OGH 4 Ob 107/08a, 26.08.2008
- Hier: Urheberrechtsverletzung.OGH 4 Ob 194/07v, 22.01.2008
- Vorwerfbares Nichterkennen kann dem Kennen dieser Umstände gleichzuhalten sein.OGH 9 ObA 113/07v, 28.09.2007
- Eine Haftung als unmittelbarer Täter oder als Mittäter setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus.OGH 4 Ob 150/06x, 28.09.2006
- Hier: Haftung des „faktischen Geschäftsführers".OGH 4 Ob 67/06s, 20.06.2006
- Bewusste Förderung setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatumstände kennt, die die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründen. Dem Kennen dieser Umstände ist das vorwerfbare Nichtkennen gleichzuhalten. In der Person des Gehilfen müssen nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch allfällige subjektive Tatbestandsmerkmale verwirklicht sein. Gehilfe in diesem Sinn kann auch ein selbstständiger Unternehmer sein, der es übernommen hat, für einen Auftraggeber bestimmte Leistungen zu erbringen.OGH 4 Ob 221/03h, 16.12.2003
- Der Gehilfe muss zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern.OGH 4 Ob 156/03z, 21.10.2003
- Es genügt nicht, dass ein eigenverantwortlich handelnder Dritter willentlich und adäquat kausal in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. In die Störerhaftung werden neben dem unmittelbaren Täter, der die rechtswidrige Nutzungshandlung selbst begangen hat, vielmehr nur solche Dritte einbezogen, die gegen eine sie treffende Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen haben.OGH 4 Ob 316/99w, 18.01.2000
- Der Gehilfe fördert den Täter nur dann bewusst, wenn er den Sachverhalt kennt, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet. Seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns. Der Gehilfe kann sich daher zwar auf die Vertretbarkeit seiner Rechtsansicht berufen, nicht aber darauf, dass er die Rechtslage nicht gekannt hat und sich auch durch zumutbare Anstrengungen die notwendige Kenntnis nicht hätte verschaffen können.OGH 4 Ob 20/97p, 11.02.1997
- Als Gehilfe haftet nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert. Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewusst sein.OGH 4 Ob 42/97y, 11.02.1997
- Im Wettbewerbsrecht richtet sich der Unterlassungsanspruch zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter ("Störer"); das ist derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen.OGH 4 Ob 67/95, 18.09.1995
- Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muss, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer (Urheberrechtsverletzung) Rechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz.OGH 4 Ob 97/94, 19.09.1994
- Das Organ der juristischen Person haftet für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, daran beteiligt war oder trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist.OGH 4 Ob 120/93, 12.10.1993
- Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wenn eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt.OGH 1 Ob 28/91, 20.11.1991
- Die gleichen Grundsätze gelten auch im Immaterialgüterrecht und im Urheberrecht.OGH 4 Ob 19/91, 28.05.1991
- "Gehilfe" ist aber nur, wer den Täter bewusst fördert.OGH 4 Ob 1/91, 12.02.1991
- Dass aber an einem durch eine Veröffentlichung in einer Zeitung begangenen Wettbewerbsverstoß auch derjenige mitwirkt, der die Zeitung erscheinen lässt und verbreitet, kann nicht bezweifelt werden.OGH 4 Ob 1029/90, 28.09.1990
- Juristische Personen - wie ein Verein nach dem VerG - können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird.OGH 4 Ob 71/90, 18.09.1990
- Juristische Personen (hier: GmbH) können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird.OGH 4 Ob 103/89, 07.11.1989
- Hier: WerbebüroOGH 4 Ob 322/84, 17.04.1984
- Gilt auch für Unterlassungsanspruch nach § 5 ZugG - "Autobussonderfahrt und Zugabe".OGH 4 Ob 341/83, 31.05.1983
- Kronenöl-Gewinnspiel, angekündigt in der Kronenzeitung.OGH 4 Ob 356/77, 12.07.1977
- FliesenparadiesOGH 4 Ob 391/76, 30.11.1976
- Zusammenarbeit Arzt-OptikerOGH 4 Ob 352/76, 21.09.1976
- UnternehmerberatungOGH 4 Ob 341/76, 15.06.1976
- Masseverwalter Konkursverkauf III.OGH 4 Ob 321/76, 25.05.1976
- Machtgeber haftet für wettbewerbswidriges Verhalten des Stellvertreters; hier Masseverwalter "Konkursverkauf I".OGH 4 Ob 324/76, 27.04.1976
- Autobussonderfahrten mit Werbeveranstaltungen.OGH 4 Ob 339/74, 26.11.1974
- Ob der Gehilfe unentgeltlich handelt, ist ohne Bedeutung.OGH 3 Ob 308/71, 30.03.1971
- Auch nach § 12 RabG.OGH 4 Ob 314/68, 21.05.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 81.
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 34/25s, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrhG §81; UWG §14 C1
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Haftung als Gehilfe
Wettbewerb · Mithaftung für fremde Wettbewerbsverstöße
Schadenersatz · Wer als Täter haftet
Schadenersatz · Gehilfenhaftung bei Nebenpflichten
Schadenersatz · Haftung für weitere Erfüllungsgehilfen