Haftet die Firma auch für Nebenpflichten, die andere erfüllen?
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Ja. Ihr Vertragspartner steht für Gehilfen nicht nur ein, wenn diese die Hauptleistung erbringen. Er haftet auch dann, wenn er die Erfüllung der begleitenden Schutz- und Sorgfaltspflichten anderen überträgt. Auch die Verletzung von Pflichten vor dem Vertragsabschluss wird ihm zugerechnet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
§ 1313a ABGB ist nicht nur dann anwendbar, wenn zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht ein Gehilfe herangezogen wird, sondern auch dann, wenn die Erfüllung der mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten einem anderen übertragen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Sogwirkung eines – einen Bahnhof passierenden – Zuges riss eine (kurz) offen gelassene Holzabsperrung eines Aufzugs um, wodurch dahinter gelagerte Holzteile herumgewirbelt wurden, die die Klägerin am Fuß verletzten. Eine Haftung des erstbeklagten Eisenbahnpersonenverkehrsunternehmen nach § 1313a ABGB kam nicht in Frage, weil das Berufungsgericht das Verschulden ihres Gehilfen vertretbar verneint hatte.OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025
- Die Beklagte hat sich der Nebenintervenientin zur Ausübung der Schutz- und Sorgfaltspflichten bedient. Weiters steht der Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin ein Aufsichtsrecht zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nebenintervenientin als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu qualifizieren sei, ist daher kein unvertretbares Auslegungsergebnis.OGH 4 Ob 70/23g, 21.11.2023
- Ein Immobilienmakler ist Verhandlungsgehilfe seines Auftraggebers.OGH 4 Ob 242/19w, 28.01.2020
- Die Zurechnung des Fehlverhaltens eines Gehilfen in Bezug auf Erfüllungshandlungen beschränkt sich grundsätzlich nicht nur auf die Hauptleistungspflichten, sondern auch auf Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten.OGH 8 Ob 53/14y, 26.06.2014
- Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Stellvertreter oder auch durch sonstige Vertragsgehilfen ist dem Geschäftsherrn zuzurechnen.OGH 6 Ob 12/05s, 19.05.2005
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Verletzung vorvertraglicher Pflichten.OGH 3 Ob 614/89, 28.03.1990
- Auch bei konkludentem Bestehen von Nebenpflichten.OGH 3 Ob 606/78, 04.07.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 17.
- OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 96/23k, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 70/23g, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 168/22w, 12.10.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 202/19s, 21.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 146/18s, 31.08.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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