Hafte ich als Helfer, wenn ich vom Rechtsbruch nichts wusste?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Haftung nach § 18 UWG.OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026
- Ein Vorstandsvorsitzender einer Bank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gemäß § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war. Wusste er von der Unrichtigkeit der Informationen in den Werbebroschüren, spielt die Frage einer allfälligen Ressortzuständigkeit keine Rolle.OGH 6 Ob 81/25t, 03.07.2025
- Hier: Haftung einer Beratergesellschaft als möglicher Gehilfe zur Verletzung des § 69 IO durch die vertretungsbefugten Organe der beratenen Gesellschaft.OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025
- Adäquate Verursachung genügt nicht.OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025
- Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen.OGH 4 Ob 117/12b, 10.07.2012
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns.OGH 4 Ob 159/10a, 05.10.2010
- Ohne konkreten Anlass für ein Misstrauen muss ein Unternehmer nicht damit rechnen, dass ein anderer Unternehmer fremde Daten, die ihm zufällig im Zuge einer Vertragsbeziehung (hier: als „Provider") zur Kenntnis gelangen, rechtswidrig für eigene Zwecke verwenden wird.OGH 6 Ob 274/08z, 19.02.2009
- Der „Gehilfe" muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben.OGH 6 Ob 274/08z, 19.02.2009
- Hier: Gehilfeneigenschaft für Urheberrechtsverletzung durch filesharing verneint, weil Eltern nicht verpflichtet sind, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder zu überwachen.OGH 4 Ob 194/07v, 22.01.2008
- Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich.OGH 4 Ob 194/07v, 22.01.2008
- Die Prüfpflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkt.OGH 4 Ob 50/07t, 12.06.2007
- Haftung hier verneint, wo der beklagte Optiker einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattete, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, jedoch nicht wusste, dass dort eine gewerberechtlich nicht erlaubte Tätigkeit ausgeübt wird.OGH 4 Ob 140/06a, 28.09.2006
- Der Gehilfe muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben.OGH 4 Ob 140/06a, 28.09.2006
- Er muss - wie es § 12 StGB und § 7 VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern.OGH 4 Ob 227/03s, 10.02.2004
- Hier: Psychische Beihilfe bei Demonstrationsschäden.OGH 6 Ob 201/98x, 25.03.1999
- Hier: § 1 UWGOGH 4 Ob 20/97p, 11.02.1997
- Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewusst sein.OGH 4 Ob 42/97y, 11.02.1997
- Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden.OGH 4 Ob 67/95, 18.09.1995
- Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muss, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer (Urheberrechtsverletzung) Rechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz.OGH 4 Ob 97/94, 19.09.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031329 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 28.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 34/25s, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 81/25t, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für einen unlauteren Verstoß gegen Mitbewerber ist es nicht nötig, dass der Handelnde den Wettbewerb fördern wollte. Diese Absicht gehört seit der Novelle 2007 nicht mehr zu den Voraussetzungen.
Beantragen Sie nur Verfahrenshilfe und einen Anwalt, lässt Ihre Eingabe aber den Sachverhalt und Ihr Begehren deutlich erkennen, wird sie bereits wie eine Klage behandelt. Das Gericht muss Ihnen dann die nötigen Verbesserungsaufträge erteilen. Bringen Sie die Klage fristgerecht wieder ein, wird die Verjährung unterbrochen.