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Hafte ich als Helfer, wenn ich vom Rechtsbruch nichts wusste?

günstig für Beklagter betrifft Beklagte, Unternehmer, Mitarbeiter, Geschädigte
Als Gehilfe haftet nur, wer den Täter bewusst fördert. Dazu müssen Sie vom beabsichtigten Rechtsbruch des anderen wissen oder ihn zumindest in Kauf nehmen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

"Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Da der "Gehilfe" im Sinne des § 1301 ABGB eine adäquate Ursache für die Störungshandlungen eines anderen setzt, muss er auch die Tatbestände, die sein rechtswidriges Verhalten begründen, kennen, also Kenntnis vom beabsichtigten Rechtsbruch des Dritten haben oder diesen jedenfalls in Kauf nehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 19 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031329 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 28.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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günstig für Kläger Verfahrenshilfeantrag als Klage und Verjährung

Beantragen Sie nur Verfahrenshilfe und einen Anwalt, lässt Ihre Eingabe aber den Sachverhalt und Ihr Begehren deutlich erkennen, wird sie bereits wie eine Klage behandelt. Das Gericht muss Ihnen dann die nötigen Verbesserungsaufträge erteilen. Bringen Sie die Klage fristgerecht wieder ein, wird die Verjährung unterbrochen.

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