Kann ein Wohnrecht auch ohne Grundbucheintrag offenkundig sein?
günstig für Wohnberechtigter betrifft Liegenschaftskäufer, Hauseigentümer, Wohnberechtigte, Erben
Ja, das ist möglich. Früher galt, dass ein Wohnrecht nie offenkundig sein kann. Daran hält der Gerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht mehr fest. Es kommt auf den Einzelfall an: darauf, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die ein solches Recht vermuten lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.02.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die bisherige Rechtsprechung, eine Wohnungsdienstbarkeit könne - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - niemals offenkundig sein, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten; es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen des Einzelfalles, somit danach beurteilen, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die das Bestehen oder die Erweiterung einer Wohnungsdienstbarkeit vermuten lassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Allein aus der Tatsache des Vorhandenseins eines Friedhofs bzw von Grabstätten erschließt sich weder das Vorhandensein einer über allgemeine Zugangsrechte hinausgehenden Dienstbarkeit der Betreuung dieser Gräber, noch die von den Klägern behauptete Tatsache, dass diese Dienstbarkeit gerade ihnen zusteht. Von der Offenkundigkeit einer solchen Dienstbarkeit kann in einem solchen Fall, weder was das Recht an sich noch was den Personenkreis, dem es zustehen soll, anbelangt, ausgegangen werden. Dies gilt noch viel mehr für die behauptete Dienstbarkeit, auf dem Friedhof bestattet zu werden.OGH 2 Ob 238/08a, 29.04.2009
- Die Kriterien der Offenkundigkeit sind bei den persönlichen Servituten und auch bei den mit diesen eng verwandten unregelmäßigen Servituten dieselben: Die bloße Wahrnehmung des Gebrauches oder der Nutzung einer Liegenschaft durch andere Personen als den Eigentümer lässt nicht auf den Rechtsgrund des Gebrauches oder der Nutzung schließen. Neben dem tatsächlichen Gebrauch muss in der Regel noch ein weiteres rechtserhebliches Moment hinzutreten.OGH 7 Ob 176/01k, 31.07.2001
- Die bloße Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs lässt nicht auf dessen Rechtsgrund schließen. Der Rechtsgrund ergibt sich aus der Auslegung des Erwerbstitels.OGH 10 Ob 44/01w, 06.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079882 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 24/22v, 21.02.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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