Bin ich geschützt, obwohl mein Recht nicht eingetragen ist?
günstig für Berechtigter betrifft Wegberechtigte, Käufer, Grundeigentümer
Ja, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Sie brauchen einen gültigen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag, oder Sie müssen das Recht ersessen haben, und die Nutzung muss offenkundig gewesen sein. Dann wirkt Ihr Recht auch gegen einen Käufer, der es kannte oder wegen der Offenkundigkeit kennen musste. Die Offenkundigkeit ersetzt nur die fehlende Eintragung, nicht den fehlenden Rechtsgrund.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Wer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten, bei denen das Eintragungsprinzip nach herrschender Ansicht durchbrochen wird, trotz Nichtverbücherung geschützt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mangelnde Offenkundigkeit der Dienstbarkeit (eines Bauverbots) bzw nicht nachgewiesene Kenntnis des angeblich Dienstbarkeitsbelasteten.OGH 10 Ob 33/21g, 28.07.2022
- Auch bei vertraglich eingeräumten Dienstbarkeiten, sofern diese nach dem Vertragswillen der Partner des Bestellungsvertrags dinglich wirken sollen. Ein solcher Vertragswille ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für beide Vertragsparteien klar ist, dass der Berechtigte sein Recht über längere Zeit und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks ausüben will.OGH 8 Ob 36/17b, 25.10.2017
- Die Offenkundigkeit einer Nutzung kann nur die unterbliebene Verbücherung, nicht aber einen fehlenden Titel ersetzen.OGH 1 Ob 84/17k, 24.05.2017
- Es trifft nicht zu, dass es auf subjektive Momente beim Erwerber, etwa auf ein mögliches Vergessen oder Verdrängen der - Jahre vor dem Erwerbsvorgang - erlangten Kenntnis wegen Gedächtnisstörungen, durch Zeitablauf oder sonstige Umstände gar nicht ankomme.OGH 5 Ob 58/09d, 09.06.2009
- Maßgeblich kann dabei nur die positive Kenntnis beim Erwerb der Liegenschaft sein, sei es beim Abschluss des Erwerbsgeschäfts oder bei Überreichung des Verbücherungsantrags. Die Beweislast hiefür trifft den angeblich Dienstbarkeitsberechtigten.OGH 5 Ob 58/09d, 09.06.2009
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde.OGH 5 Ob 58/09d, 09.06.2009
- Hier: Hinweis im Kaufvertrag auf ein eingeräumtes Gartenbenützungsrecht mit der Erklärung der Verkäufer, dass „diese Servitut nie in Vollzug gesetzt und der Garten ... tatsächlich nie benützt wurde."OGH 5 Ob 152/08a, 26.08.2008
- Die positive Kenntnis des Erwerbers von einem bestehenden Nutzungsrecht führt diesem gegenüber zur Wirksamkeit der nicht verbücherten Servitut.OGH 5 Ob 152/08a, 26.08.2008
- Kannte der Erwerber der belasteten Liegenschaft die zu verbüchernde, aber nicht verbücherte Dienstbarkeit (oder musste er sie wegen ihrer Offenkundigkeit kennen), so ist sie ihm gegenüber - unabhängig von einer vertraglichen Überbindung - wirksam.OGH 10 Ob 33/04g, 24.10.2006
- Für eine beiderseits bekannte reguläre Grunddienstbarkeit kann aber nichts anderes gelten, weil das Kennen dem Kennenmüssen zumindest gleichzuhalten ist.OGH 2 Ob 125/04b, 04.06.2004
- Die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit durchbricht nur dann den Eintragungsgrundsatz, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat.OGH 5 Ob 270/03x, 09.12.2003
- Hier: Fischereirechte.OGH 1 Ob 69/03h, 01.07.2003
- Außer es soll dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben.OGH 7 Ob 176/01k, 31.07.2001
- Hier: Fischereirecht als offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit, die immer mit einem bestimmten herrschenden Gut verbunden war.OGH 1 Ob 277/00t, 27.02.2001
- Das Recht entsteht nicht etwa erst durch die jetzt angestrebte Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts, durch einen solchen bücherlichen Vorgang wird vielmehr nur die Grundbuchsordnung den realen Rechtsverhältnissen angeglichen.OGH 1 Ob 277/00t, 27.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011631 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 8 Ob 109/25z, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 33/21g, 28.07.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 36/17b, 25.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 161/16m, 23.01.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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