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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 16/18w

Worum es ging: Muss ich schlechtere Bedingungen annehmen, um den Job zu behalten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer Änderungskündigung wird für den Fall gekündigt, dass Sie einer bestimmten Änderung Ihres Arbeitsvertrags nicht zustimmen. Ob Sie zu den neu angebotenen Bedingungen im Arbeitsverhältnis bleiben wollen, entscheiden ausschließlich Sie.

Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.

Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Bei reinen Wortmarken kann schon ein einziger zusätzlicher Buchstabe zu wenig sein; die Wörter Nicro und Nicron wurden als verwechselbar beurteilt. Kommen dieselben Wörter dagegen in unterschiedlich aussehenden Wortbildmarken oder in Verbindung mit verschiedenen Bildzeichen vor, gilt das nicht.

Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Nein. Die Ermächtigung zur Veröffentlichung gehört zwar zum veröffentlichten Urteilsspruch, die Entscheidung über die Prozesskosten wird nach der späteren Rechtsprechung aber nicht einbezogen. Veröffentlicht wird nur der Spruch über die Unterlassung, nicht jener über Rechnungslegung oder Schadenersatz.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Ein Verband kann gegen ein Verhalten nur dann vorgehen, wenn dieses für eine Vielzahl von Verträgen oder Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Das ist vor allem bei gesetzwidrigem Verhalten im Massengeschäft der Fall.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.

Nein. Außer bei Zinssätzen und Wechselkursen muss die Bank für jede Änderung der Entgelte nach Vertragsabschluss Ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung einholen; das gilt auch für Konto-, Bankomat- und Buchungsgebühren. Eine automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex ist nicht zulässig.

Ja, das bleibt möglich. Das Interesse an einer Veröffentlichung in einer Zeitung fällt nicht deshalb weg, weil die Entscheidung auch in der Rechtsdatenbank des Bundes oder auf der Website der obsiegenden Partei abrufbar ist. Die Veröffentlichung in der Rechtsdatenbank ist schon wegen der Anonymisierung der Parteien nicht geeignet, das Publikum aufzuklären.

Ja. Wenn Ihnen Ihre Bank eine Änderung der Bedingungen Ihres Kontos vorschlägt, muss sie das so tun, dass Sie klar und verständlich erkennen können, wie weit die Änderung reicht. Eine undurchsichtige Ankündigung genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG Art. 1 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 30 KSchG § 6 ZPO § 43 ZPO § 52

Entscheidungstext

155 Absätze, 60.894 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Geschäftszahl

9Ob16/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 36.000 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2017, GZ 2 R 133/17v-16, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Juni 2017, GZ 57 Cg 47/16m-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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