Zahlt die Haftpflichtversicherung auch bei unberechtigten Forderungen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 18.10.2017 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eintritt des Versicherungsfalles ist vom Versicherten zu beweisen.OGH 7 Ob 54/82, 14.10.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080013 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 26.
- OGH 7 Ob 121/17w, 18.10.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 96/16t, 28.09.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §1; VersVG §149; VersVG §150
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Für den Übergang der Ansprüche kommt es nicht darauf an, dass der Geschädigte befriedigt wurde, sondern dass der Versicherungsnehmer befriedigt wurde. In der Haftpflichtversicherung geschieht das durch die Deckung des Schadens des Dritten. Zahlt der Versicherer an den Verletzten, gehen daher die Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers auf ihn über.
Ja. Waren mehrere an einem Schaden schuld und zahlt der Haftpflichtversicherer eines Schädigers dem Geschädigten alles, geht der Ausgleichsanspruch gegen die anderen Schädiger auf diesen Versicherer über. Er kann von Ihnen jenen Teil verlangen, der Ihrem Verschuldensanteil entspricht.