OGH 7 Ob 96/16t
Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Die Grundsätze der Produzentenhaftung erfassen Schäden, die dem Erwerber durch einen Sachmangel entstehen. Dieselben Überlegungen gelten, wenn die Sache mit einem Rechtsmangel behaftet ist, den der letzte Erwerber nicht ohne Weiteres erkennen konnte, denn Sach- und Rechtsmängel werden grundsätzlich gleich behandelt. Das bloße Vermögen Dritter ist zwar in der Regel nicht geschützt; besteht der typische Schaden bei Rechtsmängeln aber darin, dass der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, sind auch solche reinen Vermögensschäden zu ersetzen.
Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.
Ein Vertrag kann auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründen. Ihr bloßes Vermögen ist als Dritter aber in der Regel nicht in diesen Schutzbereich einbezogen.
Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.
Manche Verträge verpflichten einen Vertragspartner auch dazu, bestimmte dritte Personen zu schützen, die der Vertragsleistung nahestehen. Diese Dritten können dann einen eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend machen.
Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.
Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.
Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Ihr Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung wird fällig, sobald ein Geschädigter Sie oder einen Mitversicherten auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Leistung der Versicherung verlangen.
Ja. Der Versicherungsfall tritt schon dann ein, wenn ein Dritter von Ihnen Schadenersatz fordert. Ob die Forderung berechtigt ist, spielt keine Rolle, weil der Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche umfasst. Dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, müssen Sie beweisen.
Der Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht und wird fällig, sobald ein Geschädigter Sie ernstlich in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Verjährungsfrist. Schon eine Streitverkündung an Sie reicht für eine solche ernstliche Inanspruchnahme aus.
Ihr Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht in dem Augenblick, in dem ein Dritter von Ihnen Schadenersatz verlangt. Er umfasst sowohl die Befreiung von berechtigten Forderungen als auch die Abwehr unberechtigter. Ob die Forderung des Dritten berechtigt ist, spielt dafür keine Rolle.
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung darf nur der Versicherungsnehmer über die Ansprüche verfügen, auch wenn sie inhaltlich Ihnen zustehen. Zwischen beiden besteht eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Als Versicherter können Sie diese Ansprüche daher weder übertragen noch selbst bei Gericht geltend machen.
Weil der Versicherungsnehmer über die Ansprüche des Versicherten bestimmen kann, besteht zwischen beiden eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Er verwaltet die Ansprüche also für den Versicherten.
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung liegt das formelle Verfügungsrecht beim Versicherungsnehmer. Die Forderung selbst steht inhaltlich dem Versicherten zu.
Ja. Der Versicherungsschutz schließt die Abwehr unberechtigter Ansprüche mit ein. Deshalb tritt der Versicherungsfall schon dann ein, wenn ein Dritter überhaupt Schadenersatz von Ihnen verlangt, unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 15.05.2015, 11 Cg 196/07x-85
- Oberlandesgericht Wien, 28.01.2016, 30 R 36/15g-91
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ABGB § 859 ZPO § 228 ZPO § 52
Entscheidungstext
92 Absätze, 32.857 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2016
Geschäftszahl
7Ob96/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Eigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, 2. DI J***** K*****, 3. DI R***** S***** und 4. S***** S*****, 5. Dkfm M***** B*****, 6. Ing. G***** B***** und 7. B***** B*****, 8. W***** A*****, 9. Mag. M***** A*****, zweit- bis neuntklagende Parteien vertreten durch Mag. Barbara Bauer, Rechtsanwältin in Wien, 10. Dr. E***** T*****, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, 11. Mag. U***** S*****, 12. DI A***** O*****, 13. Dr. M***** V*****, 14. Ing. P***** F*****, 15. K***** L*****, elft-.bis fünfzehntklagende Parteien vertreten durch Mag. Barbara Bauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.207,38 EUR sA und Feststellung (erstklagende Partei), 52.803,88 EUR sA (zweitklagende Partei), 81.381,10 EUR sA (dritt- und viertklagende Parteien), 15.757,41 EUR sA (fünftklagende Partei), 16.230,14 EUR sA (sechst- und siebentklagende Partei), 65.211,49 EUR sA (achtklagende Partei), 16.072,56 EUR sA (neuntklagende Partei), Feststellung (zehntklagende Partei), 17.963,45 EUR sA (elftklagende Partei), 17.648,30 EUR sA (zwölftklagende Partei), 10.823,07 EUR sA (dreizehntklagende Partei), 4.096,93 EUR sA (vierzehntklagende Partei), 16.230,15 EUR sA (fünfzehntklagende Partei), über die Revision der zehntklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Jänner 2016, GZ 30 R 36/15g-91, womit der Berufung der zehntklagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Mai 2015, GZ 11 Cg 196/07x-85, keine Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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