Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2017 · Fall aus Salzburg

OGH 7 Ob 121/17w

Worum es ging: Werden meine Forderungen aus einem einzigen Vertrag zusammengezählt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.

Ja, wenn die einzelnen Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen, etwa weil sie aus demselben Vertrag stammen. Zusammengezählt wird aber nur, worüber das Berufungsgericht auch tatsächlich entschieden hat. Hängen die Ansprüche nicht zusammen, wird für jeden getrennt beurteilt, ob Sie noch weiter gehen können.

Machen Sie mehrere Ansprüche geltend, die weder sachlich noch rechtlich zusammenhängen, ist jeder von ihnen für sich als eigener Streitgegenstand zu betrachten. Die Beträge werden also nicht zusammengezählt.

Wenn sich alle Ansprüche aus demselben Sachverhalt ableiten lassen. Das ist der Fall, wenn Ihr Vorbringen zu einem Anspruch schon ausreicht, um auch über die anderen zu entscheiden. Dass alle Ansprüche dasselbe Ziel verfolgen oder aus derselben Vertragsbeziehung stammen, genügt dagegen nicht.

Wenn mehrere Gläubiger ihre gleichartigen Forderungen an eine einzige Person abgetreten haben, werden diese Forderungen nicht zusammengerechnet. Jede bleibt für die Streitwertgrenzen eigenständig.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Ja. Der Versicherungsfall tritt schon dann ein, wenn ein Dritter von Ihnen Schadenersatz fordert. Ob die Forderung berechtigt ist, spielt keine Rolle, weil der Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche umfasst. Dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, müssen Sie beweisen.

Der Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht und wird fällig, sobald ein Geschädigter Sie ernstlich in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Verjährungsfrist. Schon eine Streitverkündung an Sie reicht für eine solche ernstliche Inanspruchnahme aus.

Ihr Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht in dem Augenblick, in dem ein Dritter von Ihnen Schadenersatz verlangt. Er umfasst sowohl die Befreiung von berechtigten Forderungen als auch die Abwehr unberechtigter. Ob die Forderung des Dritten berechtigt ist, spielt dafür keine Rolle.

Ja. In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Versicherung für den mitversicherten Lenker als für fremde Rechnung geschlossen; auch er muss daher die Pflichten gegenüber dem Versicherer erfüllen. Der Versicherer muss dabei nur nachweisen, dass eine solche Pflicht objektiv verletzt wurde.

Nein. Hat sich jemand eigenmächtig in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt, fällt der bei dieser Fahrt verursachte Schaden nicht mehr in den Bereich der Haftpflichtversicherung.

Ja. Der Versicherungsschutz schließt die Abwehr unberechtigter Ansprüche mit ein. Deshalb tritt der Versicherungsfall schon dann ein, wenn ein Dritter überhaupt Schadenersatz von Ihnen verlangt, unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt ist.

Ja, gemeinsam mit dem unbefugten Benützer, wenn er die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat. Dasselbe gilt für den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn. Schuldhaft ermöglicht hat es, wer selbst oder durch seine Leute eine für die unbefugte Benützung günstige Bedingung geschaffen hat.

Ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, richtet sich allein nach dem, was Sie als Kläger vorbringen. Ob das Erstgericht diese Behauptungen dann auch festgestellt hat, spielt dafür keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1040 JN § 55 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

60 Absätze, 13.464 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

7Ob121/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG *****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** Ö*****, vertreten durch die Paumgartner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 13.228,83 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 3. März 2017, GZ 22 R 43/17b-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 1. Dezember 2016, GZ 31 C 184/16y-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail