Kann die Versicherung nach der Ablehnung noch ein Gutachten verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ablehnung in der Parkschaden-KaskoOGH 7 Ob 209/23w, 24.01.2024
- War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Hier: Art 7.7. AUVB 2012.OGH 7 Ob 174/21w, 24.11.2021
- Hier: Vom Versicherer in der mündlichen Streitverhandlung erhobener Einwand einer Obliegenheitsverletzung.OGH 7 Ob 124/15h, 16.12.2015
- Hier: AUVB 2003.OGH 7 Ob 222/09m, 05.05.2010
- Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer.OGH 7 Ob 222/09m, 05.05.2010
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- Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage.OGH 7 Ob 291/06d, 08.03.2007
- Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden.OGH 7 Ob 185/06s, 20.12.2006
- Hier: Art 15 AUVB 1995.OGH 7 Ob 185/06s, 20.12.2006
- Hier: Art 11 Z 1 KKB 2002.OGH 7 Ob 197/05d, 28.09.2005
- Entscheidend ist, dass das vorprozessuale Verhalten des Versicherers beim Versicherungsnehmer das Vertrauen wecken durfte, eine Entschädigung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern. Auf die Gründe, auf die der Versicherer seine unberechtigte endgültige Ablehnung stützte, kommt es nicht an.OGH 7 Ob 332/99w, 26.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080481 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
ABS Art11; ABS 1995 Art11 Abs1; AUVB 1995 Art15; AUVB 2001 Art15; VersVG §64; AÖTP §21
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ist für Streitfälle ein Gutachter- oder Schlichtungsverfahren vereinbart, wird Ihr Anspruch erst fällig, wenn dieses Verfahren abgeschlossen oder endgültig gescheitert ist. Klagen Sie vorher, kann Ihnen die Gegenseite die fehlende Fälligkeit entgegenhalten und die Klage wird abgewiesen. Hat die Versicherung darauf verzichtet oder endgültig und mit Hinweis auf die Folgen abgelehnt, können Sie sofort klagen.
Lehnt die Versicherung Ihre Forderung mit einer bestimmten Begründung ab, verzichtet sie damit nicht auf andere Einwände. Sie darf sich später auch auf Gründe stützen, die sie schon damals gekannt hat.