Ist zu schnelles Fahren allein schon grobe Fahrlässigkeit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1974)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen.OGH 2 Ob 195/09d, 18.12.2009
- Der gegen den Beklagten zu richtende Vorwurf lässt sich hier aber nicht auf eine nicht ins Gewicht fallende, bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reduzieren. Der Beklagte hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht nur die bei optimalen Fahrbahn- und Sichtverhältnissen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als ein Drittel überschritten, sondern auch eine besonders ins Gewicht fallende Überschreitung der relativ zulässigen Fahrgeschwindigkeit zu verantworten.OGH 9 ObA 24/07f, 08.08.2007
- Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit.OGH 2 Ob 154/06w, 05.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080484 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §61
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das hängt von den Umständen ab. Beurteilt werden die Gefährlichkeit der Lage, der Wert der gefährdeten Sachen, Ihr Interesse an dem Vorgehen und Ihre persönlichen Fähigkeiten. Wer Fahrzeug und Schlüssel so zurücklässt, dass ein Zugriff leicht möglich ist, handelt in der Regel grob fahrlässig.
Ja. Zahlt der Versicherer nicht, weil Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, geht es nicht um die Verletzung einer Ihrer Pflichten, sondern um einen Ausschluss vom versicherten Risiko. Daneben können vereinbarte Pflichten weiterhin gelten; beide Fälle stehen gleichrangig nebeneinander.