Zum Inhalt springen

Ändert sich die Verjährungsfrist, wenn die Versicherung meinen Anspruch übernimmt?

günstig für Schädiger betrifft Schädiger, Versicherer, Geschädigte
Nein. Geht ein Anspruch auf die Versicherung über, bleiben seine Rechtsnatur und seine Verjährungsfrist unverändert. Der Übergang erfasst nicht nur Schadenersatz im engeren Sinn, sondern auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche. Der Schädiger kann alle Einwendungen erheben, die ihm auch gegenüber dem Versicherungsnehmer zugestanden wären.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 11.03.2021 (44 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im § 67 VersVG 1958 erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche uä, durch diesen Übergang ändert sich aber die Rechtsnatur des Anspruches und die für ihn geltende Verjährungsfrist nicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080594 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 44.

Genannte Normen

VersVG §67

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Deckungsgleichheit beim Anspruchsübergang

Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.

günstig für Geschädigter Vergleichsverhandlungen und Verjährung

Nein, solange die Verhandlungen laufen, kann die Frist nicht zu Ende gehen. Es genügt, dass Sie Ihre Ansprüche anmelden und die Gegenseite, auch der Versicherer, Stellung nimmt, ohne sie ganz abzulehnen. Bleiben Sie danach ohne Grund lange untätig, gelten die Verhandlungen als gescheitert.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Anspruchsübergang auf die Sozialversicherung
Versicherung · Forderungsübergang auf den Versicherer
Versicherung · Übergang der Ansprüche auf den Versicherer