Ändert sich die Verjährungsfrist, wenn die Versicherung meinen Anspruch übernimmt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 11.03.2021 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Geltendmachung zedierter Forderungen der Hauptfrachtführerin nach CIM.OGH 7 Ob 69/22f, 29.06.2022
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Da sich die Rechtsstellung des haftpflichtigen Schädigers durch den Forderungsübergang nicht ändert, stehen ihm alle Einwendungen offen, die ihm auch gegenüber dem Versicherungsnehmer zugestanden wären, insbesondere der Einwand des Allein- bzw Mitverschuldens.OGH 2 Ob 7/10h, 02.12.2010
- § 67 VersVG erfasst über ihren Wortlaut hinaus alle Ansprüche, die der Versicherungsnehmer anlässlich des Versicherungsfalls erwirbt.OGH 4 Ob 146/10i, 09.11.2010
- Gleiches muss aber auch für den Fall gelten, dass die Versicherung einen an sie gemäß § 67 VersVG übergegangenen Anspruch an den Versicherungsnehmer rückzediert.OGH 6 Ob 21/10x, 18.02.2010
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Rückersatzanspruch nach § 1313 2. Satz ABGB.OGH 6 Ob 509/78, 16.03.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080594 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 44.
- OGH 5 Ob 210/20y, 11.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 21/18a, 15.05.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
VersVG §67
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.
Nein, solange die Verhandlungen laufen, kann die Frist nicht zu Ende gehen. Es genügt, dass Sie Ihre Ansprüche anmelden und die Gegenseite, auch der Versicherer, Stellung nimmt, ohne sie ganz abzulehnen. Bleiben Sie danach ohne Grund lange untätig, gelten die Verhandlungen als gescheitert.