Zum Inhalt springen

Hat die Krankenkasse für ihren Rückgriff eine eigene Frist?

günstig für Schädiger betrifft Verletzte, Sozialversicherungsträger, Schädiger, Versicherer
Nein. Geht Ihr Anspruch von Gesetzes wegen auf einen Sozialversicherungsträger über, gilt für ihn dieselbe Frist wie für Sie. Hatte die Frist beim Übergang schon zu laufen begonnen, läuft sie einfach weiter; eine neue beginnt nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 11.03.2021 (52 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Für den Sozialversicherungsträger gilt diejenige Verjährungsvorschrift, der der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten unterliegt, und gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar beginnt keine neue Verjährungsfrist zu laufen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 18 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 52.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Deckungsgleichheit beim Anspruchsübergang

Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.

günstig für Geschädigter Sozialversicherung und Schädiger

Nein. Leistungen der Sozialversicherung sollen Ihnen als Versichertem zugutekommen, nicht dem Schädiger. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass ein Versicherungsträger bereits geleistet hat.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Getrennte Ansprüche nach Forderungsübergang
Sozialrecht · Eigener Rückgriffsanspruch der Sozialversicherung
Sozialrecht · Übergang des Ersatzanspruchs auf die Sozialversicherung
Schadenersatz · Verjährungsbeginn beim Sozialversicherungsträger