Hat die Krankenkasse für ihren Rückgriff eine eigene Frist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 11.03.2021 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Gleiches muss aber auch für den Fall gelten, dass die Versicherung einen an sie gemäß § 67 VersVG übergegangenen Anspruch an den Versicherungsnehmer rückzediert.OGH 6 Ob 21/10x, 18.02.2010
- Hier: Für den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber einem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er von jenem Schaden Kenntnis erlangt hat, für den er mit seiner Leistung einzutreten hat. Die Kenntnis des ersten in Anspruch genommenen Sozialversicherungsträgers von Schaden und Schädiger ist (nur) für den Beginn der Verjährung in Ansehung des eigenen Anspruchs von Bedeutung und löst den Beginn der Verjährungsfrist in Ansehung der auf einen weiteren Sozialversicherungsträger als Legalzessionar übergegangenen Forderung nicht aus.OGH 6 Ob 313/05f, 16.02.2006
- Die Verjährungsfrist des §1489 ABGB beginnt für den Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt der Entstehung der Schadenersatzforderung erwirbt, erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder hätte erlangen können (vgl RS 0116986).OGH 6 Ob 313/05f, 16.02.2006
- Hier: § 67 VersVG.OGH 1 Ob 108/04w, 24.06.2005
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Nach ständiger Rechtsprechung besteht daher für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens.OGH 1 Ob 108/04w, 24.06.2005
- Für die Verjährung gegenüber dem Legalzessionar ist grundsätzlich auch der Unfallstag als Beginn des Fristenlaufes anzusetzen.OGH 2 Ob 242/99y, 22.03.2001
- Der Forderungsübergang erfolgt prinzipiell mit dem (materiellen) Eintritt des Versicherungsfalles. auch wenn regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist, und obwohl auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststeht.OGH 2 Ob 119/00i, 17.05.2000
- Hat im Zeitpunkte des Forderungsüberganges die dreijährige Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen, so läuft sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter.OGH 2 Ob 148/98y, 25.06.1998
- Hier: Mit der Lohnfortzahlung geht der Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG auf den Dienstgeber über.OGH 2 Ob 153/97g, 26.05.1997
- Hat im Zeitpunkt der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen, so ist die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn des Laufes der auf ihn übergegangenen Forderungen maßgebend.OGH 2 Ob 93/95, 23.11.1995
- Hat im Zeitpunkt des Rechtsüberganges die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen, muß hinsichtlich der auf den Legalzessionar übergegangenen Ansprüche eine eigene Verjährungsfrist angenommen werden.OGH 2 Ob 70/88, 22.11.1988
- Durch die Legalzession wird die Position des Regreßpflichtigen in keiner Weise verändert.OGH 8 Ob 53/87, 25.06.1987
- Hier: Regreßforderung nach §§ 158 f VersVG.OGH 8 Ob 36/85, 23.05.1985
- Voraussetzung für das Weiterlaufen der für den Geschädigten geltenden Verjährungsfrist auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar ist daher, daß im Zeitpunkt des Rechtsüberganges diese Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hatte.OGH 2 Ob 18/84, 25.09.1984
- Anders als nach den im deutschen Recht entwickelten Grundsätzen wird nach österreichischem Recht der Grund des Anspruches durch die Legalzession nicht berührt.OGH 8 Ob 217/82, 09.06.1983
- In Auseinandersetzung mit Steinbach in Soziale Sicherheit 1978,512.OGH 2 Ob 236/78, 27.02.1979
- Die Legalzession ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und die Verjährungsfrist nicht.OGH 8 Ob 56/73, 10.04.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 52.
- OGH 5 Ob 210/20y, 11.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1489
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.
Nein. Leistungen der Sozialversicherung sollen Ihnen als Versichertem zugutekommen, nicht dem Schädiger. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass ein Versicherungsträger bereits geleistet hat.