OGH 5 Ob 21/18a
Worum es ging: Haftet ein Fachmann, obwohl er es einfach nicht besser konnte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Sonst kommt es darauf an, was jemand nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen leisten kann. Wer sich aber als Fachmann ausgibt oder einen solchen Beruf ausübt, wird an den typischen Fähigkeiten seines Fachs gemessen und kann auch dann haften, wenn ihm gerade wegen seines mangelnden Könnens persönlich kein Vorwurf zu machen wäre.
Nein. Die Regel über Sachverständige kehrt die Beweislast nicht um. Sie ändert nur den Maßstab: Was bei einem Fachmann ein Kunstfehler ist, gilt schon als gewöhnliches Versehen. Die Haftung bleibt eine Verschuldenshaftung, und den Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Handeln und dem Schaden müssen weiterhin Sie beweisen.
Der strengere Maßstab für Sachverständige gilt für alle Berufe, die besondere Fachkenntnis verlangen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jemand selbständig oder als Angestellter arbeitet. Die im Gesetz genannten Berufe sind nur Beispiele.
Nein. Wer eine Tätigkeit als Fachmann ausübt, wird an dem gemessen, was in dieser Berufsgruppe üblich ist. Er muss gerade dafür einstehen, dass ihm Kenntnisse oder Fähigkeiten gefehlt haben.
Ob ein Fachmann sorgfältig gearbeitet hat, richtet sich nach den typischen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe. Entscheidend ist der Leistungsstandard, der in diesem Beruf allgemein gilt, nicht das persönliche Können des Einzelnen.
In der Regel nicht. Ob jemand leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat und wie das Verschulden aufgeteilt wird, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig aus dem Rahmen fällt.
Nein. Wer wegen eines Schadens in Rückgriff genommen wird, kann nicht einwenden, dass die Versicherung nur aus Kulanz gezahlt hat. Auf die Versicherung gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten über, also nicht nur Schadenersatz im engeren Sinn, sondern auch Ausgleichs-, Rückgriffs- und Bereicherungsansprüche.
Nein. Geht ein Anspruch auf die Versicherung über, bleiben seine Rechtsnatur und seine Verjährungsfrist unverändert. Der Übergang erfasst nicht nur Schadenersatz im engeren Sinn, sondern auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche. Der Schädiger kann alle Einwendungen erheben, die ihm auch gegenüber dem Versicherungsnehmer zugestanden wären.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 20.12.2017, 2 R 161/17k-59
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.651 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Geschäftszahl
5Ob21/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch die Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 94.920,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2017, GZ 2 R 161/17k-59, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).