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Muss auch der Lenker die Pflichten gegenüber der Versicherung einhalten?

günstig für Versicherer betrifft Autofahrer, Fahrzeughalter, Versicherer
Ja. In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Versicherung für den mitversicherten Lenker als für fremde Rechnung geschlossen; auch er muss daher die Pflichten gegenüber dem Versicherer erfüllen. Der Versicherer muss dabei nur nachweisen, dass eine solche Pflicht objektiv verletzt wurde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 18.10.2017 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist der mitversicherte Lenker, hinsichtlich dessen Person die Versicherung als für fremde Rechnung geschlossen gilt (Art 1 Abs 2 AKHB) nach der Regelung des § 78 VersVG zur Erfüllung der gegenüber dem Versicherer bestehenden Obliegenheiten verpflichtet. Der Versicherer muß nur das Vorliegen einer objektiven Obliegenheitsverletzung nachweisen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

AKHB Art1 Abs2; AKHB Art8 Abs1 Z1; VersVG §78

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Verfügungsrecht bei der Fremdversicherung

Bei einer Versicherung für fremde Rechnung darf nur der Versicherungsnehmer über die Ansprüche verfügen, auch wenn sie inhaltlich Ihnen zustehen. Zwischen beiden besteht eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Als Versicherter können Sie diese Ansprüche daher weder übertragen noch selbst bei Gericht geltend machen.

günstig für Versicherungsnehmer Klagerecht bei fremdem Interesse

Nein. Ist ein fremdes Interesse versichert, kann nur der Versicherungsnehmer klagen, und zwar auf Leistung an sich oder an Sie; Sie selbst können dem Verfahren nur beitreten. Lehnt der Versicherer die Leistung ab, muss er das immer dem Versicherungsnehmer mitteilen, auch wenn Sie den Schaden gemeldet haben.

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