Muss auch der Lenker die Pflichten gegenüber der Versicherung einhalten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 18.10.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 7 Ob 121/17w, 18.10.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
AKHB Art1 Abs2; AKHB Art8 Abs1 Z1; VersVG §78
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung darf nur der Versicherungsnehmer über die Ansprüche verfügen, auch wenn sie inhaltlich Ihnen zustehen. Zwischen beiden besteht eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Als Versicherter können Sie diese Ansprüche daher weder übertragen noch selbst bei Gericht geltend machen.
Nein. Ist ein fremdes Interesse versichert, kann nur der Versicherungsnehmer klagen, und zwar auf Leistung an sich oder an Sie; Sie selbst können dem Verfahren nur beitreten. Lehnt der Versicherer die Leistung ab, muss er das immer dem Versicherungsnehmer mitteilen, auch wenn Sie den Schaden gemeldet haben.