Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 26/26a
Worum es ging: Kann ich beim Zivilgericht klagen, wenn ich fremde Kosten trug?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie einen Aufwand getragen haben, den eigentlich ein anderer hätte tragen müssen, können Sie den Ersatz vor dem Zivilgericht einklagen. Das gilt auch dann, wenn die Verpflichtung des anderen aus dem öffentlichen Recht stammt.
Ein Ersatzanspruch besteht, wenn ein anderer aus Ihrem Vermögen ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. Der Vorteil kommt bei ihm nicht unmittelbar an, sondern dadurch, dass Sie an eine dritte Person geleistet und ihm damit eine Last abgenommen haben, die er nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen.
Wer den Aufwand eines anderen trägt, kann dafür Ersatz verlangen. Diese Ansprüche greifen aber nur ergänzend. Gibt es für die Vermögensverschiebung schon einen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Empfänger oder eine eigene Zahlungspflicht, kommen sie nicht zum Zug.
Sie können den Ersatz eines Aufwands nicht nur dann verlangen, wenn der andere durch ein Gesetz dazu verpflichtet war. Es genügt, dass ihn irgendein Rechtsgrund dazu verpflichtet hat.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Verursacht ein ausländischer Kraftfahrer einen Schaden, wird dieser nach den Haftpflichtgesetzen und Versicherungsbedingungen des besuchten Landes abgewickelt. Der Versicherungsnehmer wird dadurch so behandelt, als hätte er einen Vertrag mit einem Versicherer dieses Landes geschlossen. Auch das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer richtet sich danach.
Unter den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen sind nicht nur die besonderen Regeln für Kraftfahrzeuge zu verstehen. Auch die allgemeinen Schadenersatzregeln des bürgerlichen Rechts zählen dazu. Die Deckung reicht damit weiter.
Für Fahrzeuge mit Grüner Karte übernimmt das Versicherungsbüro des besuchten Landes die Rolle des Haftpflichtversicherers. Sie sollen dadurch so dastehen, als hätte Ihnen ein inländischer, mindestens gesetzlich versicherter Lenker den Schaden zugefügt.
Zu den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zählen nicht nur die besonderen Regeln für Kraftfahrzeuge, sondern auch die allgemeinen Schadenersatzvorschriften. Der Versicherer muss deshalb auch dann einstehen, wenn zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Verletzten ein Vertrag bestand, etwa über eine Personenbeförderung.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt die Haftung, die sich aus der Verwendung des Fahrzeugs ergibt; Verwendung bedeutet dabei dasselbe wie Gebrauch. Die besondere Halterhaftung gilt dagegen für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs entstehen. Die beiden Begriffe decken sich also nicht.
Der Ersatzanspruch für einen fremden Aufwand greift nur, wenn Sie weder zum Gegner noch zu jenem, an den Sie geleistet haben, in einer Rechtsbeziehung stehen. Ist der Aufwand als Nebenpflicht aus einem Mietvertrag entstanden, können Sie ihn nur aus dem Vertrag gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 20.11.2025, 63 R 135/25f-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 ABGB § 1323 StVO 1960 § 89a ZPO § 50
Entscheidungstext
44 Absätze, 16.608 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.07.2026
Geschäftszahl
2Ob26/26a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger, MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Clemens Illichmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, wegen 14.651,22 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2025, GZ 63 R 135/25f-23, womit in Folge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Juli 2025, GZ 36 C 248/24z-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.
Text
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