OGH 8 ObA 69/18g
Worum es ging: Was muss ich nachholen, wenn mich das Gericht nicht anleitete?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Vorsätzlich handelt erst, wer den möglichen Schaden nicht nur voraussieht, sondern sich innerlich auch damit abfindet. Dass Sie einen Schaden ernstlich für möglich gehalten haben, genügt für sich noch nicht. Unbedacht, Leichtsinn, Gedankenlosigkeit oder falsche Hoffnung reichen ebenfalls nicht aus.
Nein, das allein genügt nicht. Ihr Arbeitgeber haftet Ihnen nur, wenn er den Unfall mit böser Absicht herbeigeführt hat, den Schaden also mit Wissen und Willen verursacht hat. Der Vorsatz muss dabei den Eintritt und den Umfang des Schadens umfassen; grobe Sorglosigkeit reicht nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 13.09.2018, 7 Ra 38/18i-13
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 333 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.404 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2018
Geschäftszahl
8ObA69/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Bieta Sodeyfi (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** Z*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei A***** K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwältin in Irdning-Donnersbachtal, wegen 5.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. September 2018, GZ 7 Ra 38/18i-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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