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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 195/18i

Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Ja. Als Entgeltbestandteil darf nur der gesetzlich zulässige Bauzins verrechnet werden. Eine Vereinbarung, die zu Ihrem Nachteil davon abweicht, ist unwirksam und kann im Verfahren außer Streitsachen überprüft werden.

Auch im besonderen Mietverfahren muss das Gericht nicht unbegrenzt von sich aus ermitteln. Es forscht nur so weit nach, wie die Parteien in erster Instanz den Sachverhalt ausreichend konkret vorgebracht haben.

Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.

Ja. Als anhängig gilt jedes Verfahren, für das bereits eine Klage eingebracht wurde; dass sie der Gegenseite schon zugestellt wurde, ist nicht nötig. Auch ein ruhendes Verfahren zählt dazu, solange seine Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist.

Ob ein Mietzins angemessen ist, entscheidet das Gericht und nicht der Sachverständige. Der Sachverständige kann aber ermitteln, welcher Mietzins üblich ist; das ist eine Tatfrage und dient als Orientierung. Sein Ergebnis und die von ihm gewählte Methode würdigt das Gericht frei.

Wie ein Vorbringen zu verstehen ist und auf welche rechtliche Grundlage die Ansprüche gestützt werden, ist für sich allein keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Darauf lässt sich ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht stützen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 21 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 23

Entscheidungstext

30 Absätze, 12.270 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

5Ob195/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. E*, 2. F*, 3. K*, 4. R*, 5. H*, alle vertreten durch Dr. Witt & Partner Rechtsanwalt KG in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* reg GenmbH, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 14, 22 Abs 1 Z 6 WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juni 2018, GZ 40 R 325/17s-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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