Bin ich an meine Erklärung gebunden, obwohl ich anderes wollte?
günstig für Empfänger betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Bei Geschäften des täglichen Verkehrs zählt, worauf die andere Seite berechtigt vertrauen durfte. Sie sind daher an Ihre Erklärung gebunden, auch wenn Sie innerlich etwas anderes gemeint haben. Bei unentgeltlichen Geschäften kann dagegen Ihr wirklicher Wille den Ausschlag geben, wenn der Empfänger nicht schutzwürdig ist.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Bei Verkehrsgeschäften gilt nicht die Willenstheorie sondern die Vertrauenstheorie, das heißt der Erklärende ist an seine Erklärung gebunden, wenn der Gegner berechtigterweise auf sie vertraut hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: BankgarantieOGH 4 Ob 598/89, 07.11.1989
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 223/89, 27.09.1989
- Bei unentgeltlichen Geschäften gilt jedoch die Willenstheorie. Dem Willen kommt gegenüber der Erklärung der Vorrang nur dann zu, wenn der Erklärungsempfänger nicht auf das Erklärte vertraut hat oder sonst nicht schutzwürdig ist.OGH 7 Ob 571/82, 02.04.1982
- VolkswagenversicherungsdienstOGH 7 Ob 40/79, 04.10.1979
- Sowohl für die Beurteilung schlüssiger Handlungen als auch für die Auslegung von Verträgen.OGH 7 Ob 704/78, 09.11.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 41.
- OGH 2 Ob 193/23f, 21.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 74/21d, 24.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 18/17p, 24.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 214/16a, 26.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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