Ist jede Äußerung schon eine verbindliche Erklärung?
betrifft Vertragspartner, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Konsument
Nein. Entscheidend ist, wie Ihr Verhalten objektiv zu verstehen war, nicht was Sie sich dabei gedacht haben. Wer nur auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts hinweist, gibt im Zweifel keine verbindliche Erklärung ab, weil das für den Empfänger erkennbar nichts ändern soll.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhaltes für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; eine Willenserklärung liegt nicht vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kommt also nicht auf das Vorhandensein einer entsprechenden Absicht an, sondern allein darauf, welchen Eindruck das Gegenüber vom Gesamtverhalten seines Partners haben musste.OGH 6 Ob 192/21k, 06.04.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102748 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 7.
- OGH 2 Ob 91/23f, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 192/21k, 06.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 30/21a, 26.05.2021, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 78/20h, 25.08.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 22/19d, 15.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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