Wann beginnt die Frist für Ansprüche nach dem Dienstende?
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Ständige Rechtsprechung seit 1934, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1934)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies steht mit dem im Verjährungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz im Einklang, dass die Verjährungsfrist mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung zu laufen beginnt (RS0034382).OGH 9 ObA 77/23y, 23.11.2023
- Hier: Präklusionseinwand.OGH 9 ObA 81/20g, 29.09.2020
- Das gleiche gilt für die Ausschlussfrist des § 51 Abs 6 Oö LVBG, die bei einer nach dem Zugang der ‑ ansonsten nach dem Wortlaut fristauslösenden ‑ Beendigungserklärung fällig werdenden Forderung erst mit der Fälligkeit dieser Forderung zu laufen beginnt.OGH 9 ObA 94/16p, 18.08.2016
- Die Verfallsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Kündigungsentschädigung zu laufen.OGH 9 ObA 97/05p, 24.10.2005
- Die Sechs - Monatsfrist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem der Anspruch erhoben werden konnte.OGH 5 Ob 314/86, 25.11.1986
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Bei denjenigen Ansprüchen nach § 29 AngG, die nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle sogleich gefordert werden können, beginnt die Frist des § 34 Abs 2 AngG mit Ablauf des Entlassungstages.OGH 4 Ob 97/70, 17.11.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029690 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 77/23y, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 81/20g, 29.09.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 94/16p, 18.08.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Es zählt der Tag, an dem das Dienstverhältnis tatsächlich geendet hat. Nicht maßgeblich ist, wann es bei ordnungsgemäßer Kündigung geendet hätte. Ab diesem Tag laufen die Fristen, innerhalb derer Sie Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung bei Gericht geltend machen müssen.
Sobald Sie Ihr Recht objektiv geltend machen könnten. Es liegt nicht in Ihrer Hand, den Fristbeginn hinauszuschieben, indem Sie sich über Ihre Ansprüche keine Klarheit verschaffen. Anders liegt es nur bei Ansprüchen, die erst nach Ende des Dienstverhältnisses erkennbar werden.