Ist eine spät ausgesprochene Kündigung deshalb unwirksam?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 22.03.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 42 Abs 2 Z 6 Wr VBO.OGH 8 ObA 62/21g, 22.10.2021
- Hier: §33 Abs2 lite Grazer VBG.OGH 9 ObA 103/02s, 22.05.2002
- Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf nicht überspannt werden.OGH 9 ObA 103/02s, 22.05.2002
- Im Hinblick auf das Vorliegen eines Dauertatbestandes, kann sich der Dienstgeber auf Kündigungsgrund der mangelnden Eignung für eine entsprechende Verwendung im Sinne des § 32 Abs 2 Z 2 VBG 1948 jederzeit berufen, wenn nicht ein Verzicht auf das Auflösungsrecht oder der Wegfall der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung anzunehmen ist.OGH 8 ObA 188/00f, 11.01.2001
- Hier: § 77 Abs 1 lit a und f Krnt LVBG.OGH 9 ObA 160/98i, 19.08.1998
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Bei Behörden ist neben dem normalen Postweg auch mit einem behördeninternen Aktenlauf, aber auch mit einem Bearbeitungszeitraum zu rechnen.OGH 9 ObA 160/98i, 19.08.1998
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 20/89, 19.04.1989
- Hier: § 28 VBG der Stadt Linz.OGH 4 Ob 58/82, 15.06.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082158 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 8 ObA 6/24a, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 62/21g, 22.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 36/21h, 25.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 56/20f, 26.08.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 32 · Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Arbeitgeber muss von seinem Kündigungsrecht sofort Gebrauch machen, sobald die dafür zuständige Stelle den Sachverhalt kennt, sonst verliert er es. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist, etwa durch die Art des Dienstverhältnisses oder besondere Umstände des Falls.
Eine Kündigung im Vertragsbedienstetenrecht muss unverzüglich ausgesprochen werden, sobald der Grund bekannt ist. Wartet der Dienstgeber zehn Wochen zu und belässt Ihnen trotz eines Fehlverhaltens den bisherigen Aufgabenbereich, verliert er das Kündigungsrecht. Anders ist es, wenn das Zuwarten darauf beruht, dass die Personalvertretung eingeschaltet wurde.