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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 36/21h

Worum es ging: Darf mein Dienstgeber wochenlang zuwarten und dann kündigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Kündigung im Vertragsbedienstetenrecht muss unverzüglich ausgesprochen werden, sobald der Grund bekannt ist. Wartet der Dienstgeber zehn Wochen zu und belässt Ihnen trotz eines Fehlverhaltens den bisherigen Aufgabenbereich, verliert er das Kündigungsrecht. Anders ist es, wenn das Zuwarten darauf beruht, dass die Personalvertretung eingeschaltet wurde.

Ihr Arbeitgeber darf Sie vorläufig vom Dienst freistellen, solange er die tatsächliche oder rechtliche Lage noch klärt. Dass er dann nicht sofort entlässt, bedeutet nicht, dass er auf die Entlassung verzichtet hat.

Der Arbeitgeber muss von seinem Kündigungsrecht sofort Gebrauch machen, sobald die dafür zuständige Stelle den Sachverhalt kennt, sonst verliert er es. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist, etwa durch die Art des Dienstverhältnisses oder besondere Umstände des Falls.

Ist unklar, was tatsächlich vorgefallen ist, und kann Ihr Arbeitgeber das mit seinen Mitteln nicht aufklären, darf er mit der Entlassung zuwarten, bis die zuständige Behörde die Sache klargestellt hat. Das gilt vor allem, wenn gegen Sie der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben wurde.

Die Pflicht, sofort zu entlassen, darf nicht überspannt werden. Wurde ein Mitarbeiter sofort nach Bekanntwerden des Vorwurfs vom Dienst freigestellt und rund drei Wochen später entlassen, war die Entlassung rechtzeitig.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Eine Verzögerung bei der Kündigung bedeutet nicht, dass der Dienstgeber auf sie verzichtet hat, wenn die Verzögerung in der Sache begründet war. Zu berücksichtigen ist, dass die Willensbildung bei juristischen Personen länger dauert als bei einzelnen Menschen. Bei Gebietskörperschaften zählen auch der Aktenlauf und die Verteilung der Zuständigkeiten.

Ob ein Fehlverhalten eine Entlassung rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob das Verhalten bei sachlicher Betrachtung geeignet war, das Vertrauen des Arbeitgebers so weit zu erschüttern, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.749 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Geschäftszahl

8ObA36/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. L***** G*****, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Ganzert & Partner Rechtsanwälte OG in Wels, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2021, GZ 12 Ra 20/21d-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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