Darf eine Wasseranlage meinen Grund ohne Vertrag mitbenützen?
günstig für Grundstückseigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Anlagenbetreiber, Nachbarn
Nur in engen Grenzen. Nimmt eine wasserrechtlich bewilligte Anlage Ihren Grund bloß in unerheblichem Ausmaß in Anspruch, gilt eine kleine Dienstbarkeit als eingeräumt. Dabei sind alle Anlagenteile und alle Nachteile zusammenzurechnen, und die Dienstbarkeit muss im Bescheid eindeutig bestimmt sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die gesetzliche Fiktion berechtigt zwar zur Annahme des Bestands einer Dienstbarkeit, aber nur, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt die Inanspruchnahme des Grundes als "kleine Dienstbarkeit" eingeräumt, dies jedoch nur dann, wenn die Inanspruchnahme das "unerhebliche Ausmaß" nicht übersteigt. Die kleine Dienstbarkeit kann im Bewilligungsbescheid mit Feststellungswirkung festgehalten werden, was aber voraussetzt, dass sie im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eindeutig bestimmt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Alle Anlagenteile, die das Grundstück in Anspruch nehmen, und alle Nachteile sind in diese Prüfung einzubeziehen.OGH 1 Ob 158/20x, 24.09.2020
- § 111 Abs 4 WRG stellt darauf ab, ob die „bewilligte Anlage“ (in ihrer Gesamtheit) fremden Grund eines bestimmten Eigentümers in bloß unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt.OGH 1 Ob 158/20x, 24.09.2020
- Gibt der Bescheidinhalt bei richtigem Verständnis lediglich § 111 Abs 4 WRG wieder, ohne dass hier eine konkret als eingeräumt anzusehende Dienstbarkeit ausreichend bestimmt worden wäre, lässt sich daraus schon mangels ausreichender Determinierung keine Dienstbarkeit ableiten.OGH 1 Ob 115/14i, 18.09.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082243 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 52/17h, 04.05.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 226/16s, 20.12.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
WRG §111 Abs4
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