OGH 1 Ob 226/16s
Worum es ging: Wann bin ich gutgläubig, wenn ich ein Wegerecht ausübe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.
Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.
Sie gelten als gutgläubig, wenn Sie aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung darauf vertrauen durften, dort bauen zu dürfen. Das ist auch der Fall, wenn Sie sich aus plausiblen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten durften oder annehmen durften, der Eigentümer habe es Ihnen gestattet.
Nein. Wer sich auf ein Recht zum Eingriff berufen kann, handelt nicht rechtswidrig, und Ihre Unterlassungsklage bleibt erfolglos. Dieses Recht kann sich aus dem privaten oder aus dem öffentlichen Recht ergeben. Erst recht dringen Sie nicht durch, wenn der andere zu der Maßnahme sogar verpflichtet ist.
Ja. Wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, können Sie allein auf die Feststellung klagen, dass es nicht besteht; ein besonderes Interesse müssen Sie dafür nicht nachweisen. Maßt sich der Störer dagegen gar kein Recht an, brauchen Sie ein eigenes Interesse an der Feststellung.
Sie müssen beweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass der andere eingegriffen hat. Der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Ist der Grenzverlauf strittig, müssen auch Sie die richtige Grenze nachweisen.
Es kommt darauf an, was Sie behaupten. Wissen Sie selbst nicht, wo die richtige Grenze verläuft, und soll das Gericht sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand oder nach billigem Ermessen festlegen, läuft ein Verfahren außer Streit. Behaupten Sie dagegen einen ganz bestimmten Grenzverlauf, müssen Sie klagen und die von Ihnen für richtig gehaltene Grenze in der Klage eindeutig bezeichnen.
Dann läuft die Ersitzung nicht weiter. Sie wird nicht nur durch eine Klage unterbrochen, sondern auch dadurch, dass Sie nachträglich unredlich werden. Dafür genügt schon, dass Umstände auftauchen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Besitzes begründen, etwa wenn Ihnen der Eigentümer seinen Standpunkt mitteilt oder den Weg absperrt.
Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.
Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.
Dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn Sie auf Leistung klagen können, gilt nur eingeschränkt. Es gilt nur dann, wenn die Leistungsklage den Feststellungsanspruch vollständig abdeckt. Sobald sich aus der Feststellung weitere Folgen ergeben können, bleibt die Feststellungsklage möglich.
Ja. Können Sie Ihr Ziel mit einer Klage auf Unterlassung oder auf Leistung erreichen, fehlt das Interesse an einer bloßen Feststellung. Die Feststellungsklage wird dann abgewiesen.
Ja. Ein rechtliches Interesse haben Sie, wenn durch das Verhalten der Gegenseite eine erhebliche Ungewissheit über Ihr Recht entstanden ist und ein Urteil diese beseitigen kann. Das Urteil muss über einen möglichen Zahlungsanspruch hinaus Grundlage für Ihre weiteren Rechtsbeziehungen sein.
Ja. Widersprechen einander die Feststellungen so, dass Ihr Fall rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das ein Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen dann auf und schickt die Sache an das Erstgericht zurück.
Nur in engen Grenzen. Nimmt eine wasserrechtlich bewilligte Anlage Ihren Grund bloß in unerheblichem Ausmaß in Anspruch, gilt eine kleine Dienstbarkeit als eingeräumt. Dabei sind alle Anlagenteile und alle Nachteile zusammenzurechnen, und die Dienstbarkeit muss im Bescheid eindeutig bestimmt sein.
Schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Redlichkeit aus. Redlich ist nur, wer sich aus wahrscheinlichen Gründen für bauberechtigt halten durfte. Fehler des beauftragten Bauunternehmens müssen Sie sich zurechnen lassen, wenn Sie dessen Tätigkeit trotz der weitreichenden Folgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwacht haben.
Das müssen Sie als klagende Partei. Werfen Sie dem Nachbarn einen Eingriff in Ihr Grundstück vor, haben Sie den richtigen Grenzverlauf zu behaupten und zu beweisen. Lässt er sich nicht mehr feststellen, wird Ihre Klage abgewiesen. Sie sind dann auf das eigene Verfahren zur Grenzfestsetzung verwiesen.
Ja. Gegen den benachbarten Grundeigentümer können Sie auf Feststellung klagen, dass die behauptete Dienstbarkeit nicht besteht, ohne ein besonderes rechtliches Interesse behaupten zu müssen. Das gilt auch dann, wenn Sie ihn zugleich auf Unterlassung klagen könnten. Gegen einen Störer, der nicht Eigentümer ist, brauchen Sie dagegen ein solches Interesse.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Traun, 08.03.2016, 2 C 1251/14i-39
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 02.08.2016, 14 R 89/16f-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1463 ABGB § 1470 ABGB § 1477 ABGB § 326 ABGB § 418 ABGB § 523 ABGB § 863 ZPO § 228 ZPO § 508
Entscheidungstext
55 Absätze, 26.994 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Geschäftszahl
1Ob226/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Kurt S*****, und 2. Manuela S*****, beide vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH, Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Gemeinde E*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung, Beseitigung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. August 2016, GZ 14 R 89/16f-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 8. März 2016, GZ 2 C 1251/14i-39, abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens als Teilurteil bestätigt.
Im Übrigen, also im Hinblick auf das Begehren auf Beseitigung und auf Unterlassung sowie der Kostenentscheidung, wird das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.
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