Was bedeutet es, wenn jemand ein Recht an meinem Grundstück hat?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Käufer, Wegeberechtigte
Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Sie als Eigentümer müssen diese Nutzung dulden oder eine eigene Nutzung unterlassen. Das Recht wirkt gegenüber jedem Eigentümer, ein Eigentümerwechsel ändert an Bestand und Umfang nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 21.04.2021 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen; dem Recht auf Nutzung steht die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung oder Unterlassung eigener Nutzung gegenüber.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dienstbarkeiten wirken gegenüber jedem Eigentümer der Sache. Ein (teilweiser) Wechsel der Eigentümer der dienenden Liegenschaft ändert an Bestand und Umfang der Dienstbarkeit nichts.OGH 3 Ob 95/07b, 16.08.2007
- Auch das Benützen des Mauerwerkes eines anderen durch das Anbringen und Belassen einer Kletterpflanze stellt eine Dienstbarkeit dar.OGH 6 Ob 255/00v, 29.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011523 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 1 Ob 27/21h, 21.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 49/18i, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
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